Möbelhaus muss Gesamtpreis nennen


Bei Ausstellungsstücken muss Gesamtpreis genannt werden

OLG Hamm, Urteil v. 21.03.2017, Az.: 4 U 166/16

Ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für ihre konkret ausgestellte Variante gekennzeichnet werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2017 (Az.: 4 U 166/16) hervor.

Man stelle sich vor, man verliebt sich in ein im Möbelhaus ausgestelltes Sofa, das sowohl die gewünschte Ausstattung aufweist als auch den eigenen Preisvorstellungen – zumindest laut ausgezeichnetem Preisschild – entspricht. „Perfekt!“, denkt man sich und setzt sich sogleich mit dem Verkäufer an einen Tisch, um den Kaufvertrag zu unterzeichnen. Dann ist der Ärger verständlicherweise groß, wenn das ausgestellte Sofa plötzlich 2.000 € mehr kosten soll als das Preisschild vermuten lies…

Sachverhalt

Die Beklagte (Betreiberin eines Möbelhauses) stellte in ihren Geschäftsräumen eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Kaufpreis in Höhe von 3.199 € mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen einen Mehrpreis geliefert werden könne. Die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke mit den entsprechenden Einzelpreisen befanden sich auf der Rückseite des Preisschildes. Laut den genannten Einzelpreisen betrug der Endpreis für das ausgestellte Sofa tatsächlich 5.245 €.

Der Kläger (Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) sah hierin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung: Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig […] Waren oder Leistungen anbietet […], hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Angabe eines Gesamtpreises gar nicht möglich?

Die Klägerin verteidigte sich damit, dass das konkret ausgestellte Möbelstück nur eine von vielen möglichen Gestaltungsvarianten darstelle und dies dem Kunden auch erkennbar gewesen sei. Es läge vielmehr in seinem Ermessen, für welche Ausgestaltung er sich letztlich entscheide. Aufgrund der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis nennen und müsse daher auf einen Preis für eine Basisversion mit entsprechenden Hinweisen zu möglichen Aufpreisen abstellen.

Gericht bestätigt Verstoß gegen Preisangabanverordnung

Die Richter des OLG Hamm gaben jedoch dem Kläger Recht. Die Beklagte habe ein einheitliches Leistungsangebot in Gestalt der konkreten Ausstattungsvariante der Lederrundecke gemacht. Für die ausgestellte Variante habe das Möbelhaus den konkreten Verkaufspreis, also den vom Käufer tatsächlich zu zahlenden Endpreis, anzugeben.

Die Angabe eines Teilpreises mit rückseitig genannten weiteren Beträgen zur Errechnung des Gesamtpreises durch den Kunden genügt also nicht. Eine derartige Preiskennzeichnung sei laut dem Gericht missverständlich. Denn der Kunde könne sie so verstehen, dass über die Ausstellungsvariante hinaus noch weitere Ausstattungen gegen Mehrpreis möglich seien.

Autorin: Daniela Glaab

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