Neue Berechnungsmethode der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

Im Bereich des Elternunterhaltes, also Unterhalt von leistungsfähigen Kindern an ihre bedürftigen Eltern, besteht häufig das Problem der konkreten Berechnung der Leistungsfähigkeit der verpflichteten Kinder. Der Gesetzgeber schweigt leider zu einer tatsächlichen Berechnungsweise. Damit ist es hauptsächlich Aufgabe der Praxis und der Rechtsprechung geworden, derartige Berechnungsmethoden und Leitlinien zu erarbeiten.

Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt wurde bislang auf vielfältige, relativ komplizierte Weise durchgeführt. Häufig wurde der Selbstbehalt des Pflichtigen dergestalt errechnet, dass ihm 1.400,00 € zzgl. des hälftigen Einkommens, das den Selbstbehalt übersteigt. Bei einem Einkommen von bspw. 1.800,00 € netto, lag der individuelle Selbstbehalt demnach bei 1.600,00 €.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 28.07.2010 eine, im Gegensatz zur Vergangenheit, die von einer Reihe unterschiedlicher, von der Praxis entwickelter Berechnungsmethoden geprägt wurde, neue, einfachere Methode zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt erstellt.

Die Leitsätze des Urteils sind die folgenden:

  1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungs-fähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Fa-milieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
  2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
  3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inan-spruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
  4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
  5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

Das bedeutet im Einzelnen, verdeutlicht an folgendem Rechenbeispiel:

Anrechenbares Einkommen des Pflichtigen: 2.000,00 €
Anrechenbares Einkommen Gatte: 1.000,00 €
Familieneinkommen: 3.000,00 €
Anteil des Pflichtigen am Familieneinkommen: 67 %
./. Familienselbstbehalt (1.400,00 € Pflichtiger; 1.100,00 € Gatte) – 2.500,00 €
Resteinkommen: 3.000 – 2.500 = 500,00 €
Selbstbehaltszuschlag: 500 x 45 % 225,00 €
Individueller Familienselbstbehalt: 2.500+ 225 2.725,00 €
Anteil des Pflichtigen: 2.725 x 67 % 1825,75 €
Elternunterhalt: 2.000 – 1825,75 = 174,25 €

Grundsätzlich kann dabei aber auch schon die Berechnung des Familiennettoeinkommens an sich problematisch sein, was allerdings für eine korrekte Berechnung des Elternunterhaltes nach dem Modell des Bundesgerichtshofes Voraussetzung und Basis ist. Daher ist es von großer Bedeutung, diese Berechnung des Familiennettoeinkommens richtig durchzuführen.

Dabei wird prinzipiell nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, sondern auch das des Ehegatten berücksichtigt.

Zum Einkommen zählen zum Beispiel bei nichtselbstständiger Arbeit das Nettoeinkommen des letzten Jahres zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, aus dessen Gesamtbetrag ein Durchschnittswert gebildet wird. Zu berücksichtigen sind unter Umständen auch Spesen oder Überstundenvergütungen. Bei selbstständiger Arbeit wird ebenfalls ein Durchschnittswert aus den Einkünften gebildet, allerdings bezieht sich der Zeitraum auf eine längere Zeit als das letzte Jahr. Zudem müssen etwa auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, etwaige Steuererstattungen oder Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden.

Andererseits können unter Umständen auch Belastungen auf das Einkommen angerechnet werden und damit das Einkommen verringert werden, was sich günstig auf möglichen Elternunterhaltsbetrag auswirken würde. Problem dabei ist, dass Behörden bei der Einkommensermittlung häufig die anrechenbaren Belastungen nicht abfragen. Dies kann sich letztlich, wenn anrechenbare Belastungen aufgrund der Unkenntnis des unterhaltspflichtigen Kindes tatsächlich nicht angerechnet werden, auf die Höhe des Unterhaltes dahingehend aus, dass der Unterhaltspflichtige unter Umständen zu einem höheren Betrag oder überhaupt zu Unterhalt verpflichtet wird, zu dem tatsächlich die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im Ergebnis sind die vom Bundesgerichtshof geschaffenen Neuerungen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt zu begrüßen. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit wird damit erheblich unkomplizierter.

Bei genauerem Hinsehen ergeben sich allerdings auch kleine Makel des neuen Berechnungsmodells.
So bejaht der Bundesgerichtshof etwa die Anwendung der Methode nur bei „selbstbehaltsnahen“ Einkünften und auch nur dann, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes höher ist als das des Ehegatten. Warum diese Einschränkungen gemacht werden und was genau „selbstbehaltsnahe“ Einkünfte sind, ist allerdings weiter unklar.

Insgesamt liegt im Urteil des Bundesgerichtshofes aber ein wichtiger Schritt in Richtung einer deutlich vereinfachten Berechnung der Leistungsfähigkeit von Kindern beim Elternunterhalt, sofern zuvor als Grundlage das Familieneinkommen richtig berechnet wurde.

Urteil des BGH v. 28.07.2010 XII ZR 140/07

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