„Nr. 1 in europäischen Apotheken“ irreführend


Irreführende Werbeaussage für Sonnencreme

LG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016, Az.: 12 O 126/15 KfH

Werbeaussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ ist irreführend, wenn die Umsatzuntersuchungen auf wenigen europäische Ländern basiert und wichtige Märkte nicht berücksichtigt werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 02.05.2016 (Az.: 12 O 126/15 KfH) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall warb die Beklagte (eine Herstellerin für Sonnencreme) mit der Aussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ auf ihrer Sonnencreme. Die Umsatzzahlen basierten auf Umsatzuntersuchungen in wenigen europäischen Ländern. Die Werbeaussage selbst war mit einem Sternchen gekennzeichnet. In der Erläuterung stand:

„IMS Health Pharma Trend Database – Markt Sonnenpflege (inklusive Sonnenschutz für Babys) kumuliert Absatz und Umsatz 2014 – Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland, Belgien, Österreich, Schweiz und Portugal.“

Folglich fehlten wichtige europäische Länder wie Großbritannien und Polen.

Genügt ein Sternchenhinweis?

Die Klägerin (Wettbewerbszentrale) befand die Werbeaussage bereits deshalb irreführend, weil die Erläuterung der Behauptung „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ in einem bloßen Sternchenhinweis an sich schon nicht ausreichend sei.

Dem stimmten die Richter des Landgerichts Freiburg nur bedingt zu. Grundsätzlich könnten weiterführende Informationen, die mittels Sternchenhinweis angebracht seien, eine Werbemaßnahme durchaus rechtmäßigen. Jedoch sei die Grenze jedenfalls dort überschritten, wo Werbeangaben, die einen Blickfang darstellen, unrichtig oder missverständlich sind.

Klare Irreführung und „dreiste Lüge“

Die Beklagte trug zu ihrer Verteidigung vor, dass durch die Werbeaussage „Nr. 1 in europäischen Apotheken“ nicht vorgegeben wurde, der Absatz/Umsatz in allen europäischen Ländern sei gemeint gewesen. Die Herstellerin wies außerdem darauf hin, dass die genannten Länder nicht willkürlich genannt wurden, sondern gerade die Hauptabsatzmärkte darstellten.

Letztlich konnten die Richter nicht von der Argumentation der Beklagten überzeugt werden. Laut dem Gericht verdeutliche der Sternchenhinweis, dass sich die Umsatzuntersuchung auf einige wenige europäische Länder beschränke. Wichtige Märkte wie Großbritannien und Polen seien nicht untersucht und damit nicht berücksichtigt worden. Die Freiburger Richter sahen hierin nicht nur eine klare Irreführung. Sie gingen sogar einen Schritt weiter und bezeichneten die Werbeaussage als „dreiste Lüge“.

Autorin: Daniela Glaab

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