„Nur noch Werbung von…“ Aufkleber

OLG Brandenburg, Urt. v. 22.12.2014, Az.: 6 U 142/13

Verteilt ein Anzeigenblatt Aufkleber mit der Aufschrift: „Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung]“, werden dadurch Mitbewerber des Blattes zielgerichtet und wettbewerbswidrig behindert.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22.12.2014 (Az.: 6 U 142/13) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger (anderes Anzeigenblatt) von der Beklagten es zu unterlassen, derartige Aufkleber zu verteilen, da sie dadurch gezielt den Wettbewerb behindere.

OLG: Wettbewerbsverstoß aufgrund gezielter Behinderung

Das Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei der Aufkleberaktion der Beklagten um eine gezielte Behinderung handele. Der Umstand, dass die Verbraucher den Aufkleber selbst an ihren Briefkasten anbringen ändere nichts daran, dass dadurch eine ausschließliche Zustellung der Zeitung der Beklagten eingeleitet werde und gezielt im Vordergrund steht Konkurrenzblätter auszugrenzen.

Autor: Anton Peter

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert