RECHT AUF VERGESSEN GEGEN PRESSEARCHIVE


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2019, Az.: 1 BvR 16/13, Grundsätze aufgestellt, welche in der Prüfung eines „Recht auf Vergessen“ gegen Pressearchive von den Gerichten heranzuziehen sind.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte 1981 zwei Menschen erschossen und war dafür 1982 rechtskräftig wegen Mordes verurteilt worden. Die Zeitschrift DER SPIEGEL berichtete 1982 und 1983 in drei Artikeln, unter namentlicher Nennung des Beschwerdeführers, über diesen Vorfall. Seit 1999 wurden die Berichte auch im Onlinearchiv kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei einer Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers bei einer Suchmaschine wurden die Artikel unter den ersten Suchergebnissen angezeigt. Als der Beschwerdeführer 2009 Kenntnis von diesem Umstand erlangte, mahnte dieser die Spiegel Online GmbH ab. Da dies erfolglos blieb erhob er Unterlassungsklage. Es sollte nicht weiterhin unter Nennung seines Namens über diese Straftat berichtet werden dürfen. Er wolle seine Sozialbeziehungen unbelastet von seiner Vergangenheit gestalten können. Der BGH lehnte die darauf gerichtete Klage ab. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Meinungsfreiheit würden gegenüber dem Schutz der Persönlichkeit des Beschwerdeführers stärker wiegen.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte ebenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers und die Meinungs- und Pressefreiheit des SPIEGEL einander gegenüber. Hierbei führte es aus, dass das berechtigte Interesse an identifizierender Berichterstattung mit größerem Zeitabstand zu einem Geschehen immer weiter abnimmt. Dabei müsse man auch beachten, dass durch das Internet Informationen und Berichte dauerhaft verfügbar bleiben, was früher nicht der Fall war. Das Bundesverfassungsgericht befand, der BGH habe die Rechte des Beschwerdeführers in seiner Abwägung nicht korrekt gewürdigt. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat der BGH erneut über den Sachverhalt zu befinden. Dabei seien einige Grundsätze zu beachten. Verlage können zu Schutzmaßnahmen verpflichtet sein, wenn Betroffene sich an sie wenden und eine Schutzbedürftigkeit darlegen. Es ist zur berücksichtigen, wieviel Zeit seit den Geschehnissen vergangen ist, wie sich die Berichterstattung auf das Leben der Betroffenen auswirkt und wie die Berichterstattung im Netz verbreitet wird. Auch ist zu prüfen, ob durch technische Maßnahmen ein angemessener Ausgleich der Interessen geschaffen werden könne. Ein Beispiel hierfür wäre die Originalberichte zu erhalten, diese jedoch nicht durch Namenssuchanfragen bei Suchmaschinen anzuzeigen.

Autorin: Marie Hallung

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