BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZUM RECHT AUF VERGESSEN GEGEN SUCHMASCHINEN


Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in seinem Beschluss vom 6. November 2019, Az.: 1 BvR 276/17 zur Interessenabwägung bei einem Anspruch auf ein Recht auf Vergessen gegen Suchmaschinen.

Sachverhalt

2010 strahlte der Norddeutsche Rundfunk einen Bericht mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Darin wurde der Fall eines früheren Mitarbeiters geschildert, mit dem nach einer geplanten Gründung eines Betriebsrates unfair umgegangen sein soll. Die Geschäftsführerin des betroffenen Unternehmens kam in dem Bericht in einem Interview zu Wort. Ihr wurde in dem Beitrag der unfaire Umgang vorgeworfen. Der NDR stellte ein Transkript dieses Beitrages unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ auf seine Webseite. Bei einer Google Suche nach dem Namen der Geschäftsführerin bekam man eine Verlinkung zu eben dieser Seite angezeigt. Nachdem Google die Verlinkung nicht entfernen wollte, erhob die Frau Klage, welche vom OLG Celle abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil erhob die Frau Verfassungsbeschwerde.

Die Verfassungsbeschwerde war unbegründet.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht die richtige Anwendung einfachen Rechts, sondern nur ob die Gerichte die Grundrechte in ihrer Rechtsprechung richtig angewendet haben. Dies hatte das OLG Celle in seinem Urteil nach der Auffassung des Gerichtes getan. Im vorliegenden Fall waren nicht die Grundrechte des Grundgesetzes heranzuziehen, sondern, da es sich um einen europarechtlich geregelten Bereich handelte, die der Europäischen Union. Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Die Suchmaschine konnte sich auf das Recht auf unternehmerische Freiheit berufen. Jedoch sei die Meinungsfreiheit des NDR als Dritte betroffene Partei ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn die Suchmaschine auf Anfrage der Beschwerdeführerin die Verlinkung zu dem Bericht gelöscht hätte, könnte dies wiederum den NDR in seinen Rechten verletzen. Die habe das OLG richtig in seine Bewertung mit einbezogen. Weiterhin wurde der Zeitfaktor berücksichtigt als auch, dass die Beschwerdeführerin zu dem Interview damals zugestimmt habe.

Autorin: Marie Hallung

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