Ritter Sport bleibt quadratisch


Quadratische Verpackung bleibt markenrechtlich geschützt

BGH, Beschluss v. 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16 und I ZB 106/16

Die quadratische Verpackung bleibt das Markenzeichen von Ritter Sport.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2017 (Az.: I ZB 105/16 und I ZB 106/16) hervor.

Jeder kennt sie. Egal, ob groß oder als Mini. Ist die Schokolade quadratisch, dann handelt es sich hierbei um Ritter Sport. Oder war das einmal? Denn zu der Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Schokolade musste nun der BGH Stellung beziehen…

Sachverhalt

Ritter Sport ist Markeninhaberin an dreidimensionalen Formmarken für die Ware „Tafelschokolade“. Die Formmarken zeigen jeweils Vor- und Rückseite einer quadratischen Verpackung, sowie zwei seitlich gezackte Verschlusslaschen und eine Verschlusslasche, die auf der Rückseite quer verläuft.

Nachdem die von der Antragstellerin gestellten Löschungsanträge vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen wurden, legte sie Beschwerde ein.

Bundespatentamt trifft Löschungsanordnung

Aus ihrer Sicht geben die streitgegenständlichen Verpackungen typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Schokolade wieder. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wonach solche Zeichen dem Markenschutz unzugänglich sind, welche ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind.

Dem stimmte auch das Bundespatentgericht zu und ordnete sodann die Löschung der Marken an.

Quadratische Form ist keine verkehrswesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade

Gegen die Beschlüsse legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Zu Recht wie sich nun heraus stellte. Denn der BGH stellte sich auf die Seite von Ritter Sport. Denn § 3 Abs. 1 MarkenG stellt klar, dass dreidimensionale Zeichen grundsätzlich Marken sein können. Dies bezieht sich auch auf die Form der Ware. Ausgeschlossen sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nur solche Zeichen, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware bedingten Form bestehen. Laut BGH liegt eine solche wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade jedoch nicht in der quadratischen Form der Schokolade.

Autorin: Daniela Glaab

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