Rücktritt vom PKW Kauf von zu Hause

OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2015, Az.: 28 U 91/15

Sie haben einen gebrauchten PKW erworben und möchten jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten? Für den Kauf haben Sie eine weite Strecke in Kauf genommen und fragen sich jetzt, „Welches Gericht ist für mein Anliegen eigentlich zuständig? Hier bei mir oder am Wohnort des Händler?“ Dann können Sie aufatmen, denn das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 27.10.2015 (Az.: 28 U 91/15) entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKWs die Rückabwicklung bei einem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht verlangen kann und nicht verpflichtet ist den Prozess beim für den Wohnsitz des Händlers zuständigen Gerichts zu führen.

Damit hob das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld auf.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger einen gebrauchten PKW beim beklagten Verkäufer. Nach einiger Zeit wurde an dem PKW festgestellt, dass der angezeigte Kilometerstand nicht mit der tatsächlichen Lauleistung übereinstimmte und der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Landgericht am Wohnort des Klägers zuständig

Während das Landgericht am Wohnort des Käufers die Klage zunächst abwies, weil es örtlich unzuständig sei, stellte das Oberlandesgericht in der Berufung die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts fest und verpflichtete dieses zur Entscheidung.

In der Hauptsache forderte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des PKW vor dem für seinen Wohnort zuständigen Landgericht und bekam Recht.

Verkäufer muss PKW abholen

Das Landgericht entschied, dass der Verkäufer bei der Rückabwicklung den PKW an dem Ort abholen müsse, an dem sich der Gebrauchtwagen befinde. Da dies momentan der Wohnort des Klägers war, musste der Verkäufer den PKW dort holen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Nachbesserung am Geschäftssitz des Verkäufers durchzuführen gewesen wäre. Eine solche sei zum einen lediglich eine Voraussetzung für einen späteren Rücktritt und zum anderen befände sich der PKW dann ebenfalls wieder am Wohnort des Käufers, wenn dieser den Rücktritt erkläre.

Autor: Anton Peter

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