Access Provider muss Website sperren

BGH, Urt. v. 26.11.2015, Az.: I ZR 3/14, I ZR 174/14

Grundsätzlich kann der Access Provider als Störer zur Sperrung einer Website, auf welcher rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Inhalte bereitgestellt werden, verpflichtet werden.

Vorher muss der Rechteinhaber jedoch gegen diejenigen Beteiligten vorgehen, welche selbst für die Rechtsverletzungen verantwortlich sind.

Dies geht aus den Entscheidungen des Bundesrechtshofs in den Verfahren I ZR 3/14 und I ZR 174/14 vom 26.11.2015 hervor.

I ZR 3/14

Im zugrunde liegenden Fall ging die Klägerin (GEMA) gegen den beklagten Access Provider vor, der den Zugang zu der Website „3dl.am“ ermöglicht.

Hier wird der Besucher über eine Linksammlung an Sharehoster wie Rapidshare oder Uploaded weitergeleitet und kann urheberrechtlich geschützte Werke auf seinen PC herunterladen.

Die GEMA nahm den beklagten Access Provider in Anspruch und forderte, dass dieser den Zugang zu 3dl.am sperrt. Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen und vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde, verfolgte die Klägerin mit ihrer Revision ihren Antrag vor dem Bundesgerichtshof weiter.

I ZR 174/14

In diesem Verfahren handelt es sich bei den Klägerinnen um Tonträgerhersteller. Diese fordern vom Access Provider, die Sperrung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken über „goldesel.to“. Dadurch würden nämlich ihre urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte nach § 85 UrhG verletzt. Nachdem die Klage ebenfalls zurückgewiesen wurde, verfolgten die Klägerinnen ihren Antrag vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Access Provider ist Störer

Der Bundesgerichtshof wies jedoch bei Fälle zurück. So führte er aus, dass als Störer derjenige in Anspruch genommen werden kann, wer (ohne Täter oder Teilnehmer zu sein) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.

Sperrung zumutbar

Weiterhin sei eine Sperrung durch den Access Provider zumutbar. Diesbezüglich ist nicht erforderlich, dass nur rechtswidrige Inhalte bereitgestellt werden, sondern dass die rechtmäßigen Inhalte auf der Website nicht ins Gewicht fallen – so der BGH.

Vorrangig Beteiligte zuerst

Sowohl die GEMA als auch der Tonträgerhersteller haben es jedoch unterlassen, die vorrangig Beteiligten (Websitebetreiber) in Anspruch zu nehmen.

Zwar stellten beide Versuche an, den Betreiber zu ermitteln, hätten sich jedoch nicht damit zufrieden geben dürfen, dass Domainbetreiberangaben nicht korrekt waren. Hier wäre es seitens der Kläger angebracht und zumutbar gewesen weitere Ermittlungen anzustellen.

Autor: Anton Peter

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