Schadensersatzpflicht beim unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion

OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13

Wird eine eBay-Auktion grundlos abgebrochen und bekommt der Höchstbietende dadurch nicht den Zuschlag, kann er Schadensersatz vom Verkäufer fordern. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn er sich als sog. „Abbruchjäger“ an der Auktion beteiligte.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Im zugrunde liegenden Fall eröffnete die Beklagte die eBay-Auktion für einen Gabelstapler mit dem Startgebot von 1€. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs durch die Beklagte der Höchstbietende mit einem Höchstgebot von 301€. Sie brach die Auktion ab, weil sie den Gabelstapler anderweitig für 5355€ verkaufte.

Höchstbietender erhält 5054€ Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zwischen den streitenden Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei. Zum Zeitpunkt des Auktionsendes war der Kläger mit einem Gebot von 301€ der Höchstbietende, wodurch die Beklagte zur Übereignung des Gabelstaplers an den Kläger zum Höchstgebot verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung könne sich die Beklagte auch nicht durch Zweifel am Rechtsbindungswillen des Klägers entziehen. Selbst wenn er sich als sog. „Abbruchjäger“ an der Auktion beteiligte, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen, müsste er sein Höchstgebot verbindlich abgegeben haben.
Des Weiteren brach die Beklagte die Auktion unrechtmäßig ab. Nach den Bestimmungen der Auktions-Plattform habe sie kein Recht die Auktion abzubrechen, um den Artikel anderweitig zu verkaufen, wenn bereits Gebote dafür abgegeben wurden.
Damit ist sie wegen der schuldhaften Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Übereignung an den Kläger schadensersatzpflichtig in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. Von diesem Wert sind für die Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301€ abzuziehen, wonach ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5054€ zustand.

Autor: Anton Peter

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