(Un-)Zulässigkeit von Arzneimittel-Werbung auf Facebook


OLG Köln, Urteil v. 12.01.2018, Az.: 6 U 92/17

Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kann auch dann unzulässig sein, wenn gegen es ein „Shitstorm“ auf Facebook stattfindet.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.01.2018 (Az.: 6 U 92/17) hervor.

Sachverhalt

Als Tierliebhaber möchte man nur das Beste für seinen Schützling. Dazu gehört auch, dass ein Hund vor einem lästigen Zecken- und Flohbefall verschont bleibt. Bezüglich eines verschreibungspflichtigen Medikaments, das den Zecken- und Flohbefall bei Hunden behandelt und dessen Nebenwirkungen kam es zu einem „Shitstorm“ auf Facebook. Daraufhin reagierte die Herstellerfirma mit mehreren Facebook-Posts, die sich an die Zielgruppen „kritische Hundehalter und „Tiermediziner/Tiermedizinische Fachangestellte“ richteten. Ein Wettbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Denn § 10 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) besagt, dass Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei den Fachkreisen – hier also Tierärzte – zulässig ist. Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit ist dagegen verboten.

„Sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“ unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass zwischen den verschiedenen Posts zu differenzieren war:

Der Post, der das Medikament als „sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“ bezeichnet, ist verboten. Zwar stellt dies einen Eingriff in die geschützte Berufs- und Meinungsfreiheit des Herstellers dar. Allerdings ist der gesetzliche Eingriff gerechtfertigt.

§10 HWG soll den Tierarzt vor Einflussnahme schützen. Denn der Tierarzt selbst soll entscheiden, ob er ein Medikament verschreiben möchte oder nicht. Diese Entscheidungsfreiheit sahen die Richter durch den Post in der allgemeinen Öffentlichkeit bedroht. Tierhalter könnten einen Tierarzt aufgrund der Werbung zu einer Verschreibung drängen oder selbst versuchen an das Medikament heran zu kommen.

Darüber hinaus ist der Post aber auch in den Fachkreisen zu unterlassen. Durch die Betonung der Sicherheit des Medikaments, würde der Eindruck vermittelt werden, das Mittel hätte keine Nebenwirkungen.

„Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“ dagegen zulässig

Der Post mit der Frage „Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“ ist jedoch als zulässige Werbung einzuordnen. Den Richtern zu Folge ist der Post nur für diejenigen Nutzer als Werbung für das Medikament erkennbar, die auch den „Shitstorm“ um das Produkt kennen.

Der Gesetzgeber möchte mit dem Werbeverbot den Risiken begegnen, die mit einer solchen Werbung einhergehen. Aber gerade in dem Personenkreis der Tierhalter, die den „Shitstorm“ kennen und daher auch den Post als Werbung identifizieren, können sich nach Ansicht des Gerichts die Risiken kaum verwirklichen.

Autorin: Daniela Glaab

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