Unentgeltlichkeit eines Zahlungsmittels

OLG Dresden, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14

Bei den Zahlungsmitteln „fluege.de MasterCard GOLD“ und „Visa Electron“ handelt es sich nicht um gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmittel.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 03.02.2015 (Az.: 14 U 1489/14) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Online-Flugpreis-Portal, welches dem Kunden nur die Zahlung mit „fluege.de MasterCard GOLD“ und „Visa Electron“ kostenfrei anbot.

Gem. § 312 Abs. 4 BGB darf ein Verbraucher nicht dazu verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn (Nr. 1) keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder (Nr. 2) das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Zahlungsmitteln „fluege.de MasterCard GOLD“ und „Visa Electron“ – weder gängig noch zumutbar

Diesbezüglich führte das Oberlandesgericht aus, dass diese Karten nicht zumutbar seien. Während man die „Visa Electron“, bei der es sich um ein Prepaid System handelt, die Karte vorher aufladen müsse; bedürfe es bei der „fluege.de MasterCard GOLD“ eines Kreditkartenvertrages und könne nicht mehr als zumutbarer Aufwand für die Bezahlung angesehen werden.

Gängig seien die Karten ebenfalls nicht. Während eine Vielzahl an Kunden die „Visa Electron“ gar nicht hätten, sind Firmenkundenkarten wie die „fluege.de MasterCard GOLD schon von der Art und Weise her kein gängiges Zahlungsmittel.

Entgelte für Zahlungsmittel, nur soweit auch angefallen

Aufgrund des Umstands, dass im zu entscheidenden Fall bei der Zahlung mit gängigen und zumutbaren Zahlungsmitteln (Lastschrift, American Express, Mastercard oder Visa) weitaus höhere Preise entstanden und diese Preisdifferenz aus Sicht des Verbrauchers nur auf die Art des Zahlungsmittels und nicht etwa auf tatsächlich anfallende Kosten des Unternehmers zurückzuführen war, lag auch ein Verstoß gegen § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB vor.

Autor: Anton Peter

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