Unterlassungspflicht umfasst nur eigenen Einwirkungsbereich

OLG Hamburg, Beschluss v. 18.02.2015, Az.: 7 W 24/15

Der Unterlassungsschuldner hat nur insoweit die Verbreitung seiner rechtswidrigen Äußerungen durch Dritte zu verhindern, sofern deren Quelle in seinem eigenen Einwirkungsbereich haben.

Dies geht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18.02.2015 (Az.: 7 W 24/15) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verfassten zwei Unterlassungsschuldner (Redakteure) einen Beitrag für die Website einer Tageszeitung. Dieser wurde im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, wurde jedoch auf der Website einer weiteren Tageszeitung veröffentlicht. Der Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Unterlassungsschuldner muss aktiv werden…

Die Unterlassungserklärung beinhaltet nicht nur die Verpflichtung seinerseits betroffene Äußerungen zu unterlassen, sondern auch ggf. durch aktives Einwirken auf Dritte weitere Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13).

So trifft den Unterlassungsschuldner, der Dritten einen Beitrag zur Veröffentlichung überlassen hat die Pflicht, auf diese einzuwirken.

…jedoch nur für seinen Einwirkungsbereich

Hier wäre es den Unterlassungsschuldnern jedoch nicht möglich gewesen weitere Störungen zu unterbinden, da sie den betreffenden Beitrag für ihren Arbeitgeber verfasst haben und es ihnen nach Abgabe nicht mehr zustand über die Veröffentlichung zu verfügen. Veröffentlichungen seitens Dritter befinden sich daher außerhalb ihres Einwirkungsbereichs und werden nicht mehr von ihrer Unterlassungspflicht umfasst.

Autor: Anton Peter

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