Veranstaltungen und Bildveröffentlichungen

Teilnahme an öffentlicher Veranstaltung erlaubt nicht Veröffentlichung von Einzelbildern

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15

Die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen genehmigt nicht konkludent eine Veröffentlichung herausgeschnittener Einzelbilder einer Person.

Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 21.April.2016 (Az.: 16 U 251/15).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Gericht die Frage zu klären, ob der Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung (hier Demonstration gegen das Töten von Delphinen in Japan) konkludent mit der Veröffentlichung einzelner Bilder seiner Person unabhängig von der Demonstration einverstanden ist. So wurden von Beklagtenseite aus Bilder der Demonstration so zugeschnitten und in den sozialen Medien veröffentlicht, dass auf ihnen nur noch Einzelpersonen zu erkennen waren (darunter auch eines vom Kläger).

Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung der Einzelbilder

Nachdem der Kläger bereits in erster Instanz obsiegte, bestätige nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. diese Entscheidung. So könne man hier nicht die Argumentation vertreten, dass die abgebildeten Personen allein durch die Teilnahme an der Demonstration konkludent in die Veröffentlichung auch außerhalb der öffentlichen Veranstaltung eingewilligt haben.

So stellte das Gericht klar, dass ein derartiges Bildnis nicht zur allgemeinen Verwendung freigegeben ist, nur weil die abgebildete Person sich in der Öffentlichkeit bewegt hat und Kenntnis davon hatte, dass unter Umständen auch Fotos von ihr gemacht werden könnten.

Grundsätzlich gilt für die Veröffentlichung von Bildern einzelner Personen, dass diese gem. § 23 Abs. 1 KUG nicht ohne die Einwilligung der jeweils abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen, außer es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeigeschicht und bei einer Verbreitung der Bilder keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden.

Letztendlich half der Beklagten auch nicht die Berufung auf die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit weiter, da den angefertigten Bildern lediglich ein geringes Informationsinteresse zukam und der Informationswert des Bildes für sehr gering eingestuft wurde. So stand hier das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Vordergrund und die Richter stuften die Veröffentlichung als rechtswidrig ein.

Autor: Anton Peter

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