VIDEOÜBERWACHUNG DURCH NACHBAR UNZULÄSSIG


Es kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein, wenn die Möglichkeit besteht von der Überwachungskamera des Nachbarn erfasst zu werden –

dies entschied das AG München in seinem Urteil vom 28.02.2019, Az.: 484 C 18186/18 WEG.

Sachverhalt

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte waren Eigentümer je einer Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Der Beklagte brachte eine Kamera an seinem Balkon an. Diese war aus 10 m Höhe auf den Gemeinschaftsgarten der Anlage gerichtet. Eine Genehmigung der Eigentümerversammlung hatte er dafür nicht eingeholt. Er entfernte die Kamera auf Verlangen, eine Unterlassungserklärung unterschrieb er jedoch nicht. Es handelte sich um eine Jagdkamera, die in 3 m Entfernung auf Bewegung reagierte und dann ein Foto schoss. Der Abstand zum Garten betrug 15 m und die Kamera sei somit nach Auffassung des Beklagten nicht geeignet jemanden zu beeinträchtigen. Er hatte die Kamera aufgrund vorhergehender Einbrüche und Diebstähle angebracht.

Das Gericht erkannte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Kamera.

Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind Wohnungseigentümer verpflichtet von Gemeinschaftseigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, in der sie die anderen Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus benachteiligen. Dies ist bei der Ausrichtung einer Kamera auf den Gemeinschaftsgarten jedoch der Fall. Die Installation einer Kamera ist nur vom Recht des Eigentümers umfasst, wenn diese auf sein Sondereigentum gerichtet ist. Bereits das Vorhandensein einer Kamera kann durch den Überwachungsdruck das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen. Dabei spielt es dann keine Rolle, dass die Kamera nur innerhalb von 3 m auslöst und so den Garten nicht erfasst. Der Beklagte wurde unter Strafandrohung zur Unterlassung verurteilt.

Autorin: Marie Hallung

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