Was draufsteht muss auch drin sein

EuGH, Urt. v. 04.06.2015, Az.: C 195/15

Sind auf der Verpackung Abbildungen von Zutaten, die nicht tatsächlich nicht enthalten sind, erweckt dies beim Verbraucher einen verfälschten bzw. missverständlichen Eindruck. Dieser kann auch nicht durch Ausführungen im Zutatenverzeichnis berichtigt werden.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof im Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentrale und Teekanne.

Im zugrunde liegenden Fall vertrieb Teekanne den Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Während auf der Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet waren, mit natürlichen Aromen und natürlichen Zutaten geworben wurde, enthielt der Tee lediglich Vanille und Himbeer-Aroma.

Verbraucherschützer werfen Teekanne Irreführung des Verbrauchers vor

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale forderte von Teekanne dies zu unterlassen. Teekanne führe sonst die Verbraucher in die Irre, da man aufgrund der Verpackungshinweise erwarten dürfe Vanille, Himbeeren bzw. zumindest natürliche Aromen im Tee wiederzufinden.

EuGH: Etikettierung zur Irreführung geeignet

Letztendlich hatte der Europäische Gerichtshof die Frage zu entscheiden: Wird der Verbraucher in die Irre geführt, wenn Zutaten abgebildet werden, die zum einen nicht enthalten sind und zum anderen er dies nur über das Zutatenverzeichnis erkennen kann?

Ja! – Sagte der Europäische Gerichtshof und verwies den Rechtsstreit zurück an den Bundesgerichtshof. Sind Teile der Etikettierung falsch, unwahr, widersprüchlich oder ähnliches, dann ist diese unbeachtlich des Zutatenverzeichnisses dazu geeignet den Verbraucher über Eigenschaften in die Irre zu führen.

BGH Runde 2

Nun liegt es wieder beim BGH, der die Frage klären muss: Kann der Durchschnittsverbraucher erkennen, ob Himbeere/Vanille bzw. Himbeer-/Vanillearoma enthalten sind.

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