Werbung mit Gemälde im Hintergrund

BGH, Urt. v. 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

Ein Gemälde im Hintergrund der Werbung eines Möbelhauses kann urheberrechtlich geschützt sein und ist auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG, wenn ihm eine ästhetische Bedeutung zukommt.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17.11.2014 (Az.: I ZR 177/13) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall waren verschiedene Gemälde eines Künstlers im Möbelhaus ausgestellt. Als dieser erfuhr, dass die Gemälde auf Katalogfotos und im Internet neben den Möbeln zu sehen waren, sah er sich in seinen Urheberrechten verletzt und klagte gegen das Möbelhaus.

LG und OLG: Gemälde sind unwesentliche Beiwerke

Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht wurde seine Klage abgelehnt. Nicht die Gemälde, sondern die Möbel haben sowohl im veröffentlichten Katalog als auch auf der Internetseite im Vordergrund gestanden und hätten auch durch andere Gemälde ersetzt werden können. Die Gemälde des Künstlers hätten lediglich als unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG gedient.

BGH: Gemälde sind nicht unwesentliche Beiwerke – § 57 UrhG ist eng auszulegen

Der Bundesgerichtshof verfolgte diesbezüglich jedoch eine andere Interpretation. Entgegen der Ansichten der Landgerichts und der Oberlandesgerichts müsse man auf die Einzelnen Abbildungen und nicht auf den gesamten Katalog bzw. Internetauftritt abzielen. § 57 UrhG sei dahingegen nicht weit, sondern eng auszulegen.

Dementsprechend könne man erkennen, dass hier den Gemälden eine wesentliche ästhetische Bedeutung zukommt und sie die Abbildungen der Möbel bzw. deren Betrachtung beeinflussen. Der Rechtsstreit wurde zurück an das Oberlandesgericht verwiesen.

Autor: Anton Peter

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