Werbung mit „Top-Preisen“

OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14

„Top-Preise“ sind keine „Höchstpreise“. Eine Spitzengruppenwerbung bzw. eine Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19.06.2015 (Az.: 6 U 173/14) hervor.

Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung verboten

Grundsätzlich dürfen Wettbewerber nicht mit einer Alleinstellungs- oder Spitzenstellung werben, wenn dies nicht zutrifft. Damit ist Werbung gemeint, die dem angesprochenen Adressatenkreis den Eindruck vermittelt, man sei mit seinem Produkt oder Unternehmen alleiniger Wettbewerber bzw. gehöre zu einer, anderen Wettbewerbern überlegenen, Gruppe. Für die Bewertung ob es sich um eine Allein- oder Spitzenstellungswerbung handelt, wird auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises abgestellt.

OLG: Top-Preis im Sinne von „besonders gut“

Das Gericht führte diesbezüglich aus, dass das eingedeutschte Wort „Top“ vom durchschnittlichen Verbraucher in der Regel als „besonders gut“ verstanden werde. Kombiniert mit einer Preisangabe werde damit ein relativ gutes bzw. ein überdurchschnittlich gutes Angebot verstanden und keines Falls einen Spitzengruppen oder Spitzenstellungswerbung.

Aber: Top-Preis ist nicht Höchstpreis

Anders liegt es im Fall von Höchstpreis-Werbung. Hierbei handelt es um Spitzengruppenwerbung. Der Durchschnittverbraucher erwartet dabei zwar nicht, dass er den besten Preis auf dem Markt erhält, darf jedoch davon ausgehen, dass dieser im obersten Preissegment liegt.

Autor: Anton Peter

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