Wettbewerbsverhältnis durch Link zu fremden Produkten

BGH, Urt. v. 11.12.2014, Az.: I ZR 113/13

2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (“geschäftliche Handlung“) erfasst auch das Verlinken zu fremden Produkten.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014 (Az.: I ZR 113/13) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlinkte die Beklagte (Betreiberin einer Internetseite über die „Original Bach-Blütentherapie“) zu den Original Bachblüten Produkten eines fremden Unternehmens. Im Rahmen des Verfahrens hielt sie dem Kläger entgegen, dass sie lediglich die Öffentlichkeit informiere und nicht den Absatz von Waren fördern wolle.

BGH: Verweis stellt geschäftliche Handlung dar

Der BGH kam diesbezüglich jedoch zu einer anderen Auffassung und führte aus, dass es sehr wohl eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei, wenn im Rahmen einer Therapie für den Verbraucher ein elektronischer Verweis bereitgehalten wird, der zum Produktangebot eines Herstellers führe. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Autor: Anton Peter

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