Wirbt ein Hotelbetreiber für sein Hotel mit Sternen, die diesem nicht von einer neutralen Stelle verliehen wurden, handelt er wettbewerbswidrig

OLG Celle – Beschluss vom 15.07.2014 – 13 U 76/14

Bringt ein Hotel auf seiner Außenfassade unter dem Hotelnamen eine bestimmte Anzahl von Sternen in einer Reihe an, erweckt dies bei dem angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, dieses Hotel sei von einer neutralen Stelle mit der angegebenen Anzahl der Sterne ausgezeichnet worden. Fehlt es aber an einer derartigen Auszeichnung, handelt das Hotel wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Celle (Beschluss vom 15.07.2014 – 13 U 76/14) als Berufungsinstanz entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Hotel mit 6 Sternen auf seiner Außenfassade geworben, ohne diese von einer neutralen Stelle verliehen bekommen zu haben. Das Gericht sah darin eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Qualitätskennzeichnung ohne neutrale Vergabestelle ist irreführend

Die Verwendung von Sternen auf der Außenfassade eines Hotelbetriebs werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verberge. Es sei üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt seien und damit auch nach außen werben würden, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen. Die Tatsache, dass vorliegend mit 6 Sternen geworben wurde, obwohl doch üblicherweise mit einer Einteilung von einem bis fünf Sternen gerechnet werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Auszeichnung eines Hotelbetriebs mit sechs Sternen könne von einer unabhängigen Stelle vergeben worden sein, um einen besonders gehobenen Hotelbetrieb zu kennzeichnen. Zumindest könne dies ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher so verstehen, so das Gericht.
Ob es sich – wie von der Beklagten vorgetragen – tatsächlich um ein Hotel der Spitzenklasse handle, sei unerheblich und ändere nichts an der Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Eine Irreführung sei bereits dann gegeben, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben werde, ohne dass dieses von einer unabhängigen Stelle vergeben worden sei. Ohne Bedeutung für die Irreführung sei daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung bestünde und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweise.

Autor: Olga Klein

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