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DURCH „AD“ WIRD DER KOMMERZIELLE ZWECK EINER GESCHÄFTLICHEN HANDLUNG NICHT AUSREICHEND KENNTLICH GEMACHT
Die Bedeutung der Abkürzung „ad“ ist keineswegs als für einen Durchschnittsnutzer hinreichend bekannt zu bewerten - Dies entschied das LG Heilbronn in seinem Urteil v. 08.05.2018, Az.: 21 O 14/ 18 KfH. Sachverhalt Die 19-jährige Beklagte betätigt als Influencerin eine Seite auf der Internetplattform Instagram mit mehr als 100.000...