Möbelhaus
WERBEN MIT „NEUERÖFFNUNG“ NUR BEI VORHERIGER SCHLIESSUNG ZULÄSSIG
Der Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus darf nicht mit „Neueröffnung“ beworben werden, wenn das Möbelhaus zuvor nicht geschlossen wurde – dies entschied das OLG Hamm, im Urteil v. 21.03.2017, Az. 4 U 183/16. Sachverhalt Ein Möbelhaus führte in den Jahren 2015 und 2016 Erweiterungs- und Umbauarbeiten während...