WERBEN MIT „NEUERÖFFNUNG“ NUR BEI VORHERIGER SCHLIESSUNG ZULÄSSIG


Der Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus darf nicht mit „Neueröffnung“ beworben werden, wenn das Möbelhaus zuvor nicht geschlossen wurde –

dies entschied das OLG Hamm, im Urteil v. 21.03.2017, Az. 4 U 183/16.

Sachverhalt

Ein Möbelhaus führte in den Jahren 2015 und 2016 Erweiterungs- und Umbauarbeiten während des laufenden Betriebs durch. Nach Abschluss dieser Arbeiten warb das Möbelhaus in seinem Prospekt und im Radio mit der „Neueröffnung“ nach „Totalumbau und großer Erweiterung“. Eine Mitbewerberin hielt dies für unzulässig und erhob daraufhin Klage auf Unterlassung. Das erstinstanzliche Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein.

Der Begriff des „Eröffnens“ setzt eine vorherige Schließung voraus.

Das OLG Hamm wies die Berufung des Möbelhauses zurück. Die Verwendung des Begriffs „Neueröffnung“ sei irreführend gewesen, da Anlass des Verkaufs entgegen dem mit diesem Begriff vermittelten Eindruck nicht die Wiedereröffnung des Möbelhauses gewesen sei, sondern der Abschluss der Erweiterungs- und Umbauarbeiten. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Begriff „Neueröffnung“ auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz ausübe. Der Zusatz „Nach Totalumbau und großer Erweiterung“ sei zudem unbeachtlich, da die Irreführung damit nicht korrigiert werde.

Autorin: Isabelle Haaf

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