WETTBEWERBSVERSTOSS DURCH WERBUNG MIT KUNDENBEWERTUNGEN, WENN GEGENLEISTUNG TEILNAHME AN EINEM GEWINNSPIEL IST


Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn mit Kundenbewertungen geworben wird und die Kunden als Gegenleistung für ihre Bewertung die Teilnahme an einem Gewinnspiel erhalten

– dies entschied das OLG Frankfurt, im Urteil v. 16.05.2019, Az. 6 U 14/19.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin ist Whirlpool-Anbieterin und hatte auf Facebook dazu aufgefordert, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, bei dem man einen Whirlpool gewinnen konnte. Um die Lose für das Gewinnspiel zu bekommen, musste man den Post liken, teilen oder kommentieren oder die Anbieterseite liken oder bewerten. Dabei gab es für jede einzelne Aktion ein Los. Die Facebook Bewertungen mit Angabe der Anzahl und der Gesamtnote blendete die Antragsgegnerin auch in ihren Profilen auf sämtlichen Webseiten ein. Die Antragstellerin, die Mitbewerberin ist, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und beantragte den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, um die Werbung mit diesen Bewertungen zu untersagen.

Eine Bewertung ist nicht frei und unabhängig, wenn dafür eine Belohnung erteilt wird.

Das OLG Frankfurt bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts. Es ist der Ansicht, dass die Bewertungen nicht objektiv erfolgten. Es sei offensichtlich, dass eine Vielzahl von Bewertungen nur wegen der Teilnahmemöglichkeit zustande gekommen und daher besonders wohlwollend ausgefallen ist. Internetnutzer würden die Bewertungen anderer Kunden als objektiv und damit glaubwürdiger erachten als eigene Werbeaussagen eines Anbieters. Auch, wenn kein Kauf im Wortsinn vorgelegen habe, sei die Werbung mit diesen Bewertungen irreführend, da sie den Anschein erwecken würden, echte Kundenmeinungen wiederzugeben. Die Likes und Kommentare hätten dazu führen können, potenziellen Kunden einen Eindruck von der Beliebtheit und Bekanntheit des Unternehmens zu vermitteln. Die Werbung sei auch i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dazu geeignet gewesen, andere zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen. Der Antragsgegnerin stand damit ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 UWG zu.

Autorin: Isabelle Haaf

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