FLASCHENPFAND MUSS IN DER WERBUNG ANGEGEBEN WERDEN


Bei Werbung für Getränke in Pfandflaschen muss das Flaschenpfand mit ausgepreist werden –

dies entschied das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 26. Juni 2018, Az.: 15 HKO 38/18.

Sachverhalt

Der Betreiber einer Lebensmittelfiliale hatte auf einem Werbeflyer das Flaschenpfand nicht in die Preise der beworbenen Getränke eingerechnet, sondern dieses extra angegeben. Dies hielt der Kläger für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und reichte Klage ein.

Das Pfand ist vom Getränkeverkaufspreis untrennbar.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung müssen Unternehmer, wenn sie Verbrauchern gegenüber mit Preisen werben, den Preis als zu zahlenden Gesamtpreis angeben. Dies umfasst auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Da das Pfand beim Getränkekauf zwingend zu entrichten ist, muss dieses auch in der Werbung mit einbezogen werden. Die Rückgabe der Flaschen gegen Rückzahlung des Pfandes sei als eigenständiger Vorgang zu betrachten und stellt daher nicht davon frei das Pfand einzuberechnen.

Autorin: Marie Hallung

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