Unbeteiligte Dritte
KEINE HAFTUNG FÜR WEBSEITEN UNBETEILIGTER DRITTER
Unternehmen haften nicht automatisch für wettbewerbsrechtswidrige Webseiten Dritter nur weil sie aus diesen einen Vorteil erlangen können – dies entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2019, Az.: 6 W 29/19. Unternehmen müssen für eine Haftungsbegründung die wettbewerbswidrigen Inhalte Dritter veranlasst haben. Wenn auf der Webseite eines...