BESTELL-BUTTON MIT „IHRE SELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN“ IST WETTBEWERBSWIDRIG


Die Beschriftung eines Bestell-Buttons mit „Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden“ ist nicht ausreichend und damit wettbewerbswidrig –

dies entschied das LG Hagen im Urteil v. 17.06.2019, Az. 6 O 150/18.

Sachverhalt

Interessenten konnten die Klägerin online damit beauftragen, für sie eine schriftliche datenschutzrechtliche Auskunftsanfrage an bestimmte Dritte zu senden (z.B. SCHUFA). Für diese Dienstleistung berechnete die Klägerin dabei jeweils 14,95 EUR. Dabei verwendete sie den Bestell-Button mit dem oben genannten Satz. Die Beklagte hat die gewünschte SCHUFA-Auskunft erhalten, den Betrag von 14,95 EUR zahlte sie allerdings erst nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung des Anwalts der Klägerin. Zudem zeigte die Beklagte den Anwalt der Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer an und äußerte sich auf der Website der Klägerin, dass das Geschäftsmodell und die Website ganz offensichtlich auf Täuschung der Kunden ausgerichtet sei. Die Klägerin machte daraufhin die außergerichtlichen Kosten und Unterlassung gerichtlich geltend.

Durch die Darstellung des Bestell-Buttons mit „Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden“   wird die Bestimmung des § 312 j Abs. 3 BGB nicht eingehalten.

Das LG Hagen wies die Klage als unbegründet zurück. Es ist der Ansicht, dass der Vertragsschluss wegen § 312 j Abs. 4 BGB scheitern würde. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer bei einem elektronischen Geschäft mit einem Verbraucher die Pflichten nach § 312 j Abs. 3 BGB zu erfüllen, da ansonsten kein Vertrag zustande kommen kann. Nach § 312 j Abs. 3 BGB muss die Schaltfläche eines Bestell-Buttons gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zwar kann auch eine andere als die in der Norm genannte Musterformulierung verwendet werden, diese muss allerdings ebenso klar und eindeutig sein. Nach Ansicht des LG würde sich der von der Klägerin gewählte Text allerdings deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen „zahlungspflichtig bestellen“ unterscheiden. Zum einen sei er durch die Verwendung der Worte „Ihre Selbstauskunft“ deutlich länger, was von dem Wort „kostenpflichtig“ ablenken würde und zum anderen sei der Text, wegen des Wortes „absenden“ statt „bestellen“, weniger eindeutig. In der Gesamtschau sei die Formulierung daher unklar und unmissverständlich. Nach Ansicht des LG würde die Beschriftung offenlassen, auf was sich die Kostenpflicht konkret beziehe, dies gelte umso mehr, als dass auf der Website der Klägerin ausdrücklich und durch Großschrift hervorgehoben auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) hingewiesen werde, nachdem die Einholung einer Schufa-Auskunft kostenlos sei.

Autorin: Isabelle Haaf

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