E-MAIL WEITERLEITUNG AN KUNDEN EINES GESCHÄFTSPARTNERS MIT KRITISCHEM INAHLT


Die Weiterleitung einer E-Mail an einen Kunden eines Geschäftspartners mit kritischem Inhalt begründet keinen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung und unzulässige Behinderung i.S.d. § 4 I Nr. 2 UWG, wenn keine Erstbegehungsgefahr besteht

 

dies ergeht aus dem Beschluss des OLG Brandenburg, v. 31.01.2019, Az.: 6 W 9/19.

Sachverhalt

Die Parteien sind beide europaweit auf dem Gebiet des Baus und Vertriebs von Yachten und Booten tätig. Die Antragsgegnerin war ehemaliger Geschäftspartner der Antragstellerin. Aufgrund eines Streites wegen Verzögerung und Auslieferung eines Bootes, verfasste die Antragsgegnerin eine E-Mail an die Antragstellerin mit kritischem Inhalt. Darin war unter anderem von Diebstahl und Hinzuziehung der Polizei die Rede. Die Antragsgegnerin leitete diese E-Mail anschließend an einen, nicht in Deutschland ansässigen, Kunden der Antragstellerin weiter. Die Antragstellerin sieht darin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung und eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 4 I Nr. 2 UWG. Der Kunde könnte zur Schlussfolgerung kommen, dass bei einer Zusammenarbeit mit ihr jederzeit die Gefahr einer strafbaren Handlung und einer Vermögensgefährdung bestehe.

Es fehlt an der notwendigen Erstbegehungsgefahr. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch kommt erst in Betracht, wenn künftig eine wettbewerbswidrige Einwirkung auf Kunden der Antragstellerin in Deutschland zu befürchten ist.

Nach dem OLG Brandenburg ist das am Sitz des Adressaten der E-Mail geltende Recht maßgeblich, mithin englisches Recht. Bezüglich des Vortrags der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, wonach zu befürchten sei, dass die Antragsgegnerin weitere Verletzungshandlungen in Deutschland begehen könnte, kommt allerdings für den verbeugenden Unterlassungsantrag die Anwendung des deutschen Rechts in Betracht. Nach Ansicht des OLG Brandenburg fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung der Antragstellerin, wonach nach englischem Recht das Verhalten der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig sei. Für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch fehle es an der notwendigen Erstbegehungsgefahr. Es hätten Tatsachen vorgetragen werden müssen, die eine Verletzungshandlung künftig befürchten lassen. Im vorliegenden Fall könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner künftig die E-Mail an Kunden der Antragstellerin in Deutschland versenden werde.

Autorin: Isabelle Haaf

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