GRUNDPREIS-ANGABEPFLICHT IM ONLINESHOP


Der Grundpreis muss im Onlineshop nur angegeben werden, wenn ein konkretes Produkt beworben wird –

Dies ergeht aus dem Urteil des LG Arnsberg v. 02.08.2018, Az. 8 O 20/18.

 

 

 

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt ein Onlineshop in diesem der Grundpreis der Ware nicht angezeigt wird. Der Verbraucher bekommt lediglich nach Auswahl der Farbe und Angabe der Stückzahl den Endpreis der angebotenen Ware angezeigt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies wettbewerbsrechtlich unlauter sei, da gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung verstoßen wird.

Ein Verstoß nach § 2 I S.2 PAngV und damit gegen § 3a UWG liegt erst vor, wenn ein konkretes Produkt beworben wird

Nach § 2 I PAngV ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzuzeigen. Das LG Arnsberg ist der Ansicht, dass diese gesetzliche Verpflichtung erst nach Auswahl eines konkreten Produktes eintritt, da nur dann überhaupt ein Endpreis für dieses konkret beworbene Produkt angegeben werden könne. Erst nach Angaben des Endpreises tritt die gesetzliche Verpflichtung den Grundpreis anzugeben ein. Im vorliegenden Fall wurde allerdings auch kein Grundpreis nach Auswahl des konkreten Produkts angezeigt, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG begründet ist. Das LG Arnsberg führt weiter aus, dass die Pflicht, die Überprüfung der Gesetzeskonformität seines Werbeauftrittes, auch dann bestehe, wenn man sich einer Verkaufsplattform mit schon ausgestaltetem Werbeauftritt bedient, da ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG verschuldensunabhängig sei.

Autorin: Isabelle Haaf

 

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