Testergebnis gilt nur für konkret getestetes Produkt


Ein Testergebnis gilt nur für das jeweils geprüfte Produkt und nicht für Produktabweichungen

dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgericht Köln, vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17 hervor.

Sachverhalt

Ein Matratzenhändler warb mit Testergebnissen der Stiftung Warentest für seine Produkte. Er bewarb allerdings mehrere Produkte mit demselben Testergebnis. Die Produkte waren sich allesamt ähnlich. Die Stiftung Warentest hatte aber nur eines davon konkret getestet. Ein Mitbewerber fand dies irreführend.

Irreführende Werbung

Die Stiftung Warentest bewertete ausschließlich ein Produkt des Beklagten mit „Gut“. Es handelte sich hierbei um eine Matratze mit dem Härtegrad H3 und der Größe 90cm mal 200cm. Allerdings bewarb der Unternehmer mehrere Matratzen desselben Herstellers mit dem von der Stiftung Warentest befundenen „Gut“. Die anderen beworbenen Matratzen waren zwar vom gleichen Hersteller, wiesen aber einen anderen Härtegrad und eine andere Größe auf. Das OLG Köln wertete das als irreführende Werbung. Der Endverbraucher werde durch die Angaben darüber getäuscht, welche Matratze von der Stiftung Warentest bewertet wurde.

Gütesiegel beeinflussen das Kaufverhalten

Laut Statistik beeinflussen Gütesiegel mehr als 50% der Verbraucher. Vorliegend würde der Verbraucher aber in die Irre geführt werden. Es ist nicht mehr ersichtlich, welche der Matratzen tatsächlich das Gütesiegel erlangt hat. Eine Irreführende Werbung stellt einen Verstoß gegen §5 UWG dar, weshalb die Abmahnung auf dieser Grundlage auch Erfolg hatte.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

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