WERBEAUSSAGE „HERGESTELLT MIT PLASTIKMÜLL AUS DEM MEER“ IST IRREFÜHREND


Eine Irreführung nach § 5 UWG liegt vor, wenn das Plastik auch an Flussläufen, Kanälen in einiger Entfernung vom Meer oder an Stränden aufgesammelt wird –

dies entschied das OLG Stuttgart i. Urteil v. 25.10.2018, Az.: 2 U 48/18.

Sachverhalt

Die Beklagte warb für Produkte, die ihren Werbeaussagen nach unter anderem zu 50% mit Plastikmüll aus dem Meer hergestellt wurden. Die Klägerin fordert die Unterlassung der Behauptungen, da die Beklagten nicht glaubhaft machen können, dass es sich um Plastik aus dem Meer handle.

Meeresplastik oder Plastikmüll aus dem Meer ist nur solches Plastik, das unmittelbar dem Meer entnommen wird.

Beim Verbraucherverständnis gegenüber Werbeaussagen kommt dem Wortsinn der Werbung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besonderes Gewicht zu (vgl. BGH Urteil v. 18.01.2012- I RZ 104/10). Nach Ansicht des OLG Stuttgart kann der Verbraucher eine Werbeaussage regelmäßig nicht anders verstehen, als sie ihm bei Anwendung des allgemeinen Sprachverständnisses begegnet. Die Fehlvorstellung der Werbeaussagen sei auch marktrelevant, da der Verbraucher davon ausgehe, dass Plastik im Meer unmittelbar die dortige Tierwelt bedrohe und niemand mehr für die Entsorgung zuständig sei. Plastik an Stränden oder außerhalb des Meeres sei aber aufgrund unzureichenden Vorgehens der dortigen Behörden zurückzuführen. Die Fehlvorstellung könne auch nicht durch einen Sternchenhinweis aufgelöst werden, da die Auflösung des Sternchenhinweises klar und deutlich erfolgen und selbst am Blickfang des Verbrauchers teilhaben müsse.

Autorin: Isabelle Haaf

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