Eine Verwendung von „Likes“ und Bewertungen nach einer Unternehmensänderung ist irreführend


Eine Weiterführung von „Likes“ und Bewertungen aus einem früheren Unternehmen kann bei einer Unternehmensänderung irreführend sein.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2018, Az.: 6 U 23/17

 

Sachverhalt

Die Beklagte A gehörte eine Zeit lang zum Franchiseunternehmen der Klägerin B und führte einige Restaurants der „B-Kette“. Für die jeweiligen Standorte bestanden eigene Facebookseiten, auf denen die Kunden Ihre „Likes“ und Bewertungen lassen konnten. Die Beklagte B löste sich dann von der Klägerin A und deren Franchiseunternehmen („B-Kette“). Die Beklagte A hatte dann die „Likes“ und Bewertungen der jeweiligen Facebookseiten, die die Restaurants während der Zeit als sie zum Franchiseunternehmen der Klägerin B gehörten erworben hatten, für Ihre neuen Restaurants der „A-Kette“ stehen lassen.

 

Die Beklagte legte Einspruch gegen das Urteil vom LG Frankfurt a.M. ein

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Beklagte A daraufhin verurteilt, es zu unterlassen mit „Likes“ und Bewertungen zu werben, die von den Nutzern ursprünglich für die Restaurants der Klägerin B abgegeben wurden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten A. Die Beklagte A erschien daraufhin zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, weshalb ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Hiergegen legte die Beklagte A Einspruch ein.

 

OLG Frankfurt a.M.: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg

Das OLG hat nunmehr entschieden, dass die zulässige Berufung in der Sache keinen Erfolg hat. Die Klägerin B hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.3, 5 Abs.1 Satz 1 UWG gegen die Beklagte A, wegen der auf den Facebook-Seiten der Beklagten B zu Werbezwecken benutzten „Likes“ und Bewertungen, die ursprünglich für die Restaurants der Klägerin A abgegeben wurden. Die Beklagte A hat durch die weiterhin bestehenden „Likes“ und Bewertungen, die für die Restaurants der „B-Kette“ abgegeben wurden, in den dafür angesprochenen Kreisen die Fehlvorstellung erweckt, dass die „Likes“ und Bewertungen für gastronomischen Leistungen der „A-Kette“ erbracht wurden. Die Beklagte A hätte durch die Erstellung einer neuen Facebook-Seite dieser Irreführungsgefahr vorbeugen müssen.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

 

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