Ein Unterlassungsschuldner ist verpflichtet nach falschen Einträgen Dritter selbst zu googeln


Ein Hotelinhaber muss nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung selbst dafür sorgen, dass auch Dritte seine irreführenden Bewertungen löschen

 

OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2018, Az.: 14 U 50/18

 

Sachverhalt

Ein Hotelinhaber bewarb sein Hotel mit vier Sternen, was nicht der Wahrheit entsprach. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten wurde er abgemahnt. Daraufhin verpflichtete er sich dies für die Zukunft, mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nicht mehr zu tun.
Er löschte danach alle wettbewerbswidrigen Beiträge und Bewertungen und erklärte auch seinem Vertragspartner booking.com, dass dieser die falschen Sterne zu löschen habe.
Er unterließ es aber, anderweitige Annoncen löschen zu lassen, die nicht er, sondern Dritte in Auftrag gegeben hatten (sog. „Google My Business“-Anzeigen).
Der Gläubiger der Unterlassungserklärung machte daraufhin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000€ geltend, weil der Hotelinhaber gegen die Verpflichtung aus der Erklärung verstoßen habe. Der Hotelinhaber wiederum war nicht der Ansicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen zu haben, da er nicht dafür verantwortlich sei, dass sich andere Hotelbuchungsportale um eine Korrektur der Beschreibungen kümmern. Zudem habe er ja seinen Geschäftspartner booking.com informiert.

 

Das OLG Dresden entschied nun, dass ein Schuldner nach Rechtsverletzungen, die durch Dritte begangen worden sind selbst googeln und deren Löschung beantragen muss.

Das OLG Dresden führt in seiner Erklärung aus, dass der Hotelinhaber durch die bestehende Unterlassungserklärung dazu verpflichtet gewesen sei, zumindest in den gängigen Suchmaschinen nach seiner irreführenden Werbung zu suchen, um festzustellen, dass sich diese nicht weiter fortsetzt.
Eine direkte Mitteilung an booking.com reicht darüber hinaus nicht aus. Ihn selbst treffen umfangreiche Löschverpflichtungen. Er muss sich daher darum bemühen auch Einträge Dritter löschen zu lassen, oder zumindest auf eine Löschung hinzuwirken.
Wenn er aber nichts unternimmt, dann sind ihm die fehlerhaften Bewertungen durch Dritte zuzurechnen.

Da der Hotelinhaber einer Recherche nach fehlerhaften Bewertungen nicht nachgekommen ist und sich dementsprechend auch nicht um eine Löschung derer bemüht hat, muss er nun wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung haften.

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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