KEINE GESETZLICHE GRUNDLAGE FÜR „SELECTION CONTROL“


Die Verkehrsüberwachung mittels „Selection Control“ greift in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG ein –

die entschied das VG Hannover im Urteil v. 12.03.2019, Az. 7 A 849/19.

 

Sachverhalt

Durch „Selection Control“ werden Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Der Kläger bzw. Antragssteller begehrte, auch im Eilverfahren, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen mittels der Anlage durchzuführen.

Es bedarf für die Erfassung sowohl im sog. Treffer- als auch im Nichttrefferfall einer gesetzlichen Grundlage. Dass sich „Selection Control“ noch im Probetrieb befindet, ist dabei unbeachtlich.

Das VG Hannover ist der Ansicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht existiert. Der Kläger müsse demnach einen Eingriff auch nicht während des Probebetriebes der Anlage hinnehmen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz, denn die Exekutive dürfe selbst nicht so handeln, als wäre sie durch den Gesetzgeber dazu ermächtigt. Zudem sei der Staat nicht zwingend auf „Selection Control“ angewiesen, weil er die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch anderweitig durchführen könne.

Autorin: Isabelle Haaf

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