Netzwerkdurchsetzungsgesetz – Hilfe oder Zensur?


In den vergangenen Monaten wurde viel geschrieben über so genannte „Hate-Speech“, Fake-News und die Pflichten von sozialen Netzwerken zur Löschung und/oder dauerhaften Entfernung von rechtswidrigen Inhalten. Offensichtlich fühlte sich Heiko Maas, unser Justizminister, nun ausreichend unter Druck gesetzt (oder sind es die Wahlen?), um endlich seinen „Referentenentwurf … eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“, kurz Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG, vorzulegen.

Es wurde ja gestern und heute viel über die Inhalte geschrieben, von daher hierzu nur kurz zusammengefasst: Es geht insbesondere um neue Pflichten für Social-Media-Portale mit mindestens 2 Millionen registrierten Nutzern. Diese müssen, sollte dieser Entwurf in Kraft treten, neben einigen anderen hier zu vernachlässigenden Pflichten, „einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt“ innerhalb von 24 Stunden sperren oder löschen und „…jeden…“ anderen „rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 7 Tagen“ löschen oder sperren. Außerdem müssen sie einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen.

Außerdem wurde schon gestern viel über diesen Entwurf diskutiert, die Spannweite der Aussagen ging von Ende unserer Meinungsfreiheit und Zensur bis zum Heilsbringer zur Durchsetzung der Rechte Betroffener. Doch was würde sich durch diesen Entwurf überhaupt ändern und wie wäre diese mutmaßliche Änderung zu bewerten?

Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland

Zunächst möchte ich auf das einzige offensichtlich Gute an diesem Entwurf eingehen: Ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland. Wer schon mal versucht hat, eine Einstweilige Verfügung an Facebook und Konsorten im Ausland zuzustellen, weiß, dass dies mit effektiver und schneller Rechtsausübung in der Regel nichts zu tun hat. Mit einem Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland könnten die Diensteanbieter sich nicht mehr so leicht aus der Verantwortung ziehen, wenn sie für rechtswidrige Inhalte verantwortlich sind. Hierbei handelt es sich um eine extrem sinnvolle Einrichtung, die ich als absolut begrüßenswert empfinde.

Allerdings liegt schon hier der Teufel im Detail:

„Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht, sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht
einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen. Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen.“

Das bedeutet, so wie ich es lese, dass bei einem zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht ein Zustellungsbevollmächtigter benannt werden muss. Nun ist es in Deutschland ja so, dass zum Beispiel eine Einstweilige Verfügung im Parteibetrieb zugestellt werden muss. Wie soll das dann funktionieren? Muss das Gericht bei der Gegenseite anfragen, an wen die Verfügung zugestellt werden soll? Oder muss man selbst anfragen und die Gegenseite muss gegenüber dem Gericht Auskunft erteilen? Viel leichter wird die Rechtsdurchsetzung auf diese Weise nach meiner Ansicht nicht.

Normenkatalog rechtswidriger Inhalte im NetzDG

Hier gehen die Probleme schon weiter. Es wird hier der Eindruck vermittelt, dass es sich um einen zufällig zusammengewürfelten Normenkatalog handelt. Bei der Erfüllung folgender Tatbestände werden die Pflichten aus dem NetzDG ausgelöst:

  • 86 Verbreiten von Propagandamitteln
  • 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • 90 a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • 111 Öffentliche Aufforderung von Straftaten
  • 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • 130 Volksverhetzung
  • 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
  • 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • 185 Beleidigung
  • 186 Üble Nachrede
  • 187 Verleumdung
  • 241 Bedrohung
  • 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Was sich im ersten Moment ganz ordentlich liest, lässt den erfahrenen Anwalt im Bereich IT und neue Medien jedoch einiges vermissen. Was ist mit § 303 StGB „Verletzung von Privatgeheimnissen“ oder  § 184 a „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften“ oder § 184d StGB „Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien“? Wieso beschränkt sich der Katalog auf die obigen Normen und beinhaltet nicht kinder- und jugendgefährdende Inhalte? Die Begründung im Gesetzesentwurf lautet hierzu, dass insbesondere die Pornografiedelikte im Internet bereits effektiv verfolgt werden. Weiterhin wird hierzu ausgeführt: „Im letzten Bericht der Bundesregierung vom 6.Oktober 2016 über die im Jahr 2015 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuchs wird dargelegt, dass 70 Prozent aller Inhalte in der Bundesrepublik Deutschland spätestens nach zwei Tagen gelöscht wurden. Nach einer Woche wurden 96 Prozent aller Inhalte gelöscht. Der durchschnittliche Verfügbarkeitszeitraum liegt bei 2,03 Tagen.“

Was statistisch nett klingt, ist aus meiner Sicht (2,03 Tage durchschnittliche Verfügbarkeit, 70 % Löschung nach 2 Tagen) durchaus verbesserungswürdig, weswegen das Ausklammern dieser Normen bei mir durchaus auf Unverständnis stößt.

Wie sieht es aus mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nicht in den obigen Normen aufgehen, zum Beispiel die Verletzung des Rechts am eigenen Bild und die damit einhergehende Strafbarkeit nach § 33 KUG? Gerade im Zusammenhang mit Fotos gibt es sehr oft Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die mit dem NetzDG nicht gelöst werden können. Erfahrungsgemäß werden sich die Social-Media-Betreiber bei diesen Fällen auch weiterhin weigern, etwas zu löschen und insbesondere dauerhaft zu sperren.

 

Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

Nach § 3 NetzDG muss „der Anbieter eines sozialen Netzwerks ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.“

Hierbei handelt es sich natürlich um einen grundsätzlich guten Ansatz, der in der Praxis aber – für sich genommen – nicht viel wert sein dürfte. Gerade Facebook und Google haben ja bereits jetzt Meldemechanismen, auf die sie sich sicher auch in Zukunft stützen und sich entsprechend rausreden werden. Die Frage ist doch, wie wird mit den Beschwerden nach deren Eingang umgegangen?

Und da kommt nun Absatz 2 Nr. 1 ins Spiel, wonach der Anbieter auch unverzüglich prüfen muss, „ob der Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist“. Was sich auf den ersten Blick ganz toll liest, ist nichts anderes, als der Anbieter bisher auch schon tun musste. Wenn ein Anbieter bisher Kenntnis erlangt hat, war er auch jetzt schon verpflichtet, den Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen. Die Begrifflichkeit der „Unverzüglichkeit“ ist unter Berücksichtigung der E-Commerce-Richtlinie und insbesondere deutschen Rechts etwas unglücklich gewählt. Nach meinem Wissen gab es bisher eine solche Präzisierung der „Unverzüglichkeit“ auf 24 Stunden in der deutschen Gesetzgebung nicht, weswegen hier meines Erachtens nach ein anderer Begriff gewählt werden sollte, um dieses Problem zu vermeiden. Dann ist aber immer noch die Frage, ob dieser Passus mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar ist oder nicht.

Und was bedeutet Sperren im Sinne dieses Entwurfs? Dauerhafte Unzugänglichmachung des spezifischen Inhalts unter der exakten URL oder Installieren von Filtern, dass der Inhalt auch anderweitig nicht zugänglich gemacht werden kann?

Hierauf geben tatsächlich Nummer 6 und 7 eine Antwort:

„…sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls

unverzüglich entfernt oder sperrt und…wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts trifft.“

Natürlich stellt sich auch in diesem Rahmen die Frage, wie umfassend diese Maßnahmen sein müssen, aber zumindest gäbe es eine gesetzlich normierte Pflicht, solche Inhalte dauerhaft zu sperren, so dass es Facebook und Co. zumindest schwerer fallen würde, sich rauszureden. Wie genau diese Sperren auszusehen haben, wird sicher in der Praxis, insbesondere in der Rechtsprechung, ein spannendes Thema werden.

Eine eklatante Europarechtswidrigkeit (insbesondere gegen die E-Commerce-Richtlinie), die z.B. der Kollege Nico Härting   in den Pflichten nach den Nummern 6 und 7 sieht, erkenne ich hier allerdings nicht. Nach Art 15 (1) E-Commerce-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten den Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 zwar keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Da es sich aber bei der Verpflichtung aus Nummer 7 gerade nicht um eine allgemeine Verpflichtung handelt, sondern vielmehr um eine Folgeverpflichtung nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Inhalten, gehe ich von einer Vereinbarkeit mit der E-Commerce-Richtlinie aus.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Weiterhin muss nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG im Falle der Entfernung der Inhalt zu Beweiszwecken gesichert und zu diesem Zweck im Inland gespeichert werden. Selbstredend handelt es sich hierbei in der Regel um personenbezogene Daten, weswegen auch hier über die Zulässigkeit und die Notwendigkeit diskutiert werden muss. Natürlich mutet es auf den ersten Blick merkwürdig an, dass ein Betreiber dauerhaft (ja, Löschfristen sind hier nicht vorgesehen) mögliche Rechtsverletzungen zu meinen Lasten speichern muss, aber unter dem Strich ist das die einzige Möglichkeit für Opfer, später gegen Täter vorzugehen. Wenn Inhalte einfach gelöscht werden, kann die Verletzungshandlung später unter Umständen nicht mehr nachgewiesen werden. Außerdem ist es meiner Auffassung nach völlig unproblematisch, wenn der Gesetzgeber eine gesetzliche Pflicht zum Speichern beschließt. Die Frage ist am Ende aber natürlich, wer darf darauf zugreifen? Das Opfer? Die Strafverfolgungsbehörde?

Schlusswort

Unter dem Strich handelt es sich meiner Ansicht nach um einen halbgaren Gesetzesentwurf mit einigen guten Ansätzen, aber auch einigen Lücken. Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist auf jeden Fall ein extrem praktikabler Ansatz und ein Teil der Pflichten für die Betreiber ist wünschenswert. Allerdings ist auch zu befürchten, dass die drakonischen Strafdrohungen zusammen mit den schwammigen Begrifflichkeiten („offensichtlich rechtswidriger Inhalt“) am Ende zu einer effizienten und gnadenlosen Zensur führen wird, weil die Betreiber keinerlei Risiken mehr eingehen werden und sich lieber mit den Nutzern, deren Inhalte sie dann vielleicht rechtswidrig löschen auseinandersetzen werden. Und was bedeutet eigentlich „unverzüglich“ in § 5 NetzDG im Rahmen bei der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten? 24 Stunden? 7 Tage? Oder heißt es „unverzüglich“ unter normalen zivilrechtlichen Erwägungen? Und warum muss ein Zustellungsbevollmächtigter nicht allgemein genannt werden (zum Beispiel im Impressum?), sondern erst nach Einreichung einer Klage („…sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten unverzüglich zu benennen…)?

Meiner bescheidenen Ansicht nach handelt es sich also um einen gut gemeinten Versuch in die richtige Richtung, an dem noch deutliche Schwächen auszumerzen sind.

Holger Loos

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