Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit kann nicht als „Praxisklinik“ bezeichnet werden


Der Verbraucher erwartet bei dem Begriff „Klinik“ die zumindest vorübergehende stationäre Aufnahme von mindestens einer Nacht

dies geht aus dem Beschluss des BGH vom 17.10.2018, Az.: I ZR 58/18 hervor.

 

Sachverhalt

Das OLG Hamm hatte einen Zahnarzt verurteilt, nicht mehr mit dem Begriff „Praxisklinik“ für seine Praxis zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff zuvor als irreführend bemängelt, da der Zahnarzt keinerlei Möglichkeiten hatte einen Patienten über Nacht stationär aufzunehmen. Der Beklagte argumentierte zuvor, der Verbraucher verstehe „Klinik“ lediglich in dem Sinne, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe. Der Zahnarzt ging daraufhin in Revision, welche der BGH aber nicht zuließ.

 

OLG Hamm hat dem Klagebegehren stattgegeben

Das OLG Hamm hat den Kläger dazu verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Begriff „Praxisklinik“ für seine Praxis zu werben. Des Weiteren ist das OLG Hamm der Ansicht, dass ein Verbraucher die vorübergehende stationäre Behandlung von mindestens einer Nacht unter dem Begriff „Klinik“ versteht.

 

BGH weißt Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Zahnarztes gegen die Entscheidung des Oberlandesgericht zurück und bestätigte die Entscheidung, dass der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde. Des Weiteren stimmte der BGH der Auffassung der Wettbewerbszentrale zu, dass der Zahnarzt mit dem Begriff „Praxisklinik“  unter anderem auch dafür werben würde, in Einzelfällen die vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis zu sein, was wiederum auch Mitbewerber benachteiligen würde.

 

 

 

Autorin: Anna Lena Müller

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