AG München stärkt Verbraucherrechte

In zwei von uns geführten Klagen hat das AG München in zwei Rechtssachen (Amtsgericht München, Urteil vom 17.07.2014 – Az.: 264 C 14261/14 und Urteil vom 18.07.2014 – Az.: 155 C 14086/14) zugunsten unserer Mandanten entschieden und eine von der Beklagten (Betreiberin des Portals http://www.edates.de) verwendeten Klausel, nach der eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform erfordere, für unzulässig erklärt.

In den zugrunde liegenden Fällen weigerte sich die Firma wie so oft, eine von unseren Mandanten über die Plattform  per Fax erklärte Kündigung zu akzeptieren und berief sich dabei auf ihre AGB-Klausel. Dort heißt es:

„Die kostenpflichtige [Mitgliedschaft] kann vom Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von (…) gekündigt werden. Bei Weiterführung bzw. Nichtkündigung verlängert sich die kostenpflichtige Mitgliedschaft (…). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (…) Das (…) Testangebot (…) kann vom Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von (…) gekündigt werden. Bei Nichtkündigung verlängert sich die (…) Test-Mitgliedschaft automatisch (…).“

Das Gericht sah eine derartige Klausel als unwirksam an und ist weitestgehend unserer Argumentation gefolgt. Die Klausel verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die Beklagte für das Zustandekommen des Vertrages – auch für die kostenpflichtige Mitgliedschaft – wenige Mausklicks genügen lasse, während sie für die Beendigung eine strengere Form vorsehe. Ein besonderes Interesse der Beklagten unterschiedliche Formerfordernisse vorzusehen, sei nicht ersichtlich, sodass es angemessen erscheine, für die Beendigung dieselbe Form zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen sei. (Amtsgericht München, Urteil vom 18.07.2014 – Az.: 155 C 14086/14)

Leider erleben wir immer wieder, dass solche oder ähnliche Klauseln von Internet-Portalen zu Lasten von Verbrauchern verwendet werden. Umso schöner ist es aber, wenn Richter keinen Zweifel daran lassen, dass so etwas unzulässig ist.

Autor: Holger Loos

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