Auch Piwik unter Umständen abmahngefährdet!

Wir berichteten bereits des öfteren über Risiken und Gefahren bei der Verwendung von Google Analytics und anderen Analyse-Tools. Die bisher einhellige Meinung im Internet schien zu sein, dass zumindest Piwik sicher sein soll (speichert zum Beispiel ausschließlich in Europa).

Nun hat das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.02.2014, Az. 3-10 O 86-12, Quelle:  Kanzlei Beckmann und Norda) eine aus unserer Sicht gefährliche Entscheidung gefällt.

Nach § 15 Abs. 3 S. 1 TMG darf ein Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Nach § 15 Abs. 3 S. 2 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer aber auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 TMG hinzuweisen.

Das Gericht ging davon aus, dass dieser § 15 Abs. 3 TMG auch bei Piwik Anwendung findet, weil bei Piwik angeblich auch Pseudonyme in diesem Sinne verwendet werden würden.

Das bedeutet: Auch bei Pseudonymisierung von Nutzerprofilen ist man momentan nur dann auf der sicheren Seite, wenn man den Nutzer auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht hinweist! Das Schlimme aber daran ist, dass dies zu Beginn des Nutzungsvorgangs erfolgen muss!

Autor: Holger Loos

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