Bei Oliven-Mix liegt keine Irreführung vor


Es soll keine Irreführung vorliegen, wenn ein Oliven-Mix aus grünen und geschwärzten Oliven und  nicht aus echten schwarzen Oliven besteht, soweit auf der Verpackung auf die Schwärzung hingewiesen wird, Urteil des OLG Frankfurt vom 22.06.2017, 6 U 122/16.

Hinweis im Rahmen der Zutatenliste nicht ausreichend

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Hersteller einen Oliven-Mix aus grünen und geschwärzten Oliven in einer durchsichtigen Verpackung angeboten hat, auf dessen Verpackung bzw. Zutatenliste darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen Mix aus grünen und geschwärzten Oliven handelt.

Geschwärzte Oliven statt natürlich gereifte schwarze Oliven

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband, der darin eine Irreführung der Verbraucher sah. Diese führte aus, dass dem Verbraucher durch die Bezeichnung „Oliven-Mix“ und die durchsichtige Verpackung, durch die „schwarze“ Oliven erkennbar sind, irregeführt werden, da diese davon ausgingen, dass es sich um echte schwarze Oliven handle. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klägerin zunächst Recht, das OLG hob das Urteil jedoch wieder auf und wies die Klage ab.

Das OLG Frankfurt wies darauf hin, dass nicht der Eindruck erweckt werde, dass das Produkt aus grünen und natürlich gereiften schwarzen Oliven bestünde. Dies ergäbe sich zwar nicht allein aus der Angabe in der Zutatenliste „geschwärzte“ Oliven, sondern aus dem Gesamtzusammenhang. Das Produkt sei allein als „Oliven-Mix“ bezeichnet, ohne dass textlich nähere Angaben zur Zusammensetzung der enthaltenen Oliven gemacht werden.

Durchsichtige Verpackung und Zutatenliste zusammen sprechen gegen Irreführung

Durch die durchsichtige Verpackung sei für den Verbraucher auch erkennbar, welche Oliven tatsächlich enthalten sind. Das OLG Frankfurt ist insofern der Auffassung, dass der Verbraucher hierdurch ausreichend informiert ist.

Der Hinweis des Klägers, dass der Verbraucher durch das Etikett und den in der Verpackung zu sehenden „schwarzen“ Oliven von natürlich gereiften und nicht geschwärzten ausginge, ging fehl. Das OLG argumentierte in dieser Hinsicht, dass Verbraucher über die Verpackung sofort erkennen könnten, dass es sich eben um geschwärzte und nicht um natürlich gereifte schwarze Oliven handle, da diese niemals so dunkel sind.

Verbraucher, die diesen Unterschied nicht kennen, könnten sich über die Zutatenliste hierüber informieren. Verbraucher, die sich über schwarze und geschwärzte Oliven gar keine Gedanken machen, könnten schließlich gar nicht in die Irre geführt werden.

Autor: RAin Beatriz Loos

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