Fehlende Datenschutzerklärung beim Kontakt-Formular wettbewerbswidrig

Abmahnung: Fehlende Datenschutzerklärung beim Kontakt-Formular ist wettbewerbswidrig

OLG Köln, Urt. v. 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15

Eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer kommerziellen Website kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen. Dies gilt auch und vor allem im Zusammenhang mit dem Online-Kontakt-Formular einer Website.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die datenschutzrechtliche Hinweispflicht im Zusammenhang mit einem Online-Kontakt-Formular auf einer Website. Auf der streitgegenständlichen Seite befand sich keinerlei Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten; weder auf der Seite des Kontaktformulars, noch an anderer Stelle. Genauso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

Unterlassungsanspruch gegen Website-Betreiber

Das OLG Köln  nahm hier einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F. i.V.m. § 13 TMG bzw. den §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 3 UWG n.F. i.V.m. § 13 TMG wegen der fehlenden Datenschutzerklärung gegen den Betreiber an.

Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG war hier die Zurverfügungstellung eines Kontakt-Formulars, um Kunden zu akquirieren. Weiterhin ist eine Marktverhalten regelnde Vorschrift notwendig. Hier konnte die Begründung der Beklagten, dass § 13 TMG keine Marktverhalten regelnde Vorschrift sei, nicht überzeugen. So beruft sich das Oberlandesgericht Köln unter anderem auf die Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12). Dort heißt es: „Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm.“

Auch hat die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Kontaktformular die geforderten Informationen unstreitig nicht erteilt, wodurch die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern i.S.d. § 3a UWG spürbar beeinträchtigt werden. So erscheint es möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lassen würde, das Kontaktformular auszufüllen bzw. sich wegen des Fehlens eines entsprechenden Hinweises, davon abhalten lässt, eine etwaige Einwilligung wieder zu widerrufen.

Autor: Anton Peter

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