Nestle „Milch Minis“-Werbung wettbewerbswidrig

„Alete Milch Minis“-Werbung wettbewerbswidrig

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.02.2016, Az.: 2-06 O 337/15

Die gezielte Werbung mit Inhaltsstoffen in Kombination mit gesundheitsfördernden Stoffen ist wettbewerbswidrig, wenn kein Hinweis auf der Verpackung über die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise erfolgt.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 10.Februar.2016 (Az.: 2-06 O 337/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall vertrieb die Beklagte das Produkt „Nestle Alete MilchMinis Schoko“ als ein für Säuglinge und Kleinkinder bestimmtes Produkt. Auf der Schauseite der Verpackung befand sich die Angabe „23% Tagesbedarf pro Becher, Kalzium, Magnesium, Zink“. Besonders hervorgehoben und optisch verknüpft wurden die Aussagen „für starke Knochen & gesundes Wachstum“, „Kalzium und Magnesium sind wichtig für starke Knochen, Zink fördert gesundes Wachstum“. Der Kläger (Dachverband der Verbraucherzentralen) mahnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Angabe über Kalzium nach dem Verfahren über die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) zwar zugelassen ist, jedoch nur für Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Des Weiteren sei die Aussage über Zink nach genanntem Verfahren nicht zulässig. Auch unterlasse die Beklagte den Hinweis auf die Bedeutung einer ausgewogenen und gesunden Lebensweise.

Die Beklagte dagegen hielt die Health-Claims-Verordnung in ihrem nicht für gültig, da es sich bei streitgegenständlichen Produkt um Beikost handele und dafür eine andere Verordnung gelte.

Nestle-Werbung verstößt gegen HCV

Anders sah dies nun das Oberlandesgericht und sprach dem Kläger einen Anspruch gemäß §§ 3, 8, 3a UWG i.V.m. Artikel 10 der HCV zu.

Dieser betrifft die Aussagen „…Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Zink fördert gesundes Wachstum“ sowie die Aussagen „…Calcium für starke Knochen“ und „Calcium…wichtig für starke Knochen“.

Als gesundheitsbezogene Angaben verstoßen diese Aufschriften gegen Art. 10 Abs. 1 HCV, welche als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 3a UWG gesundheitsbezogene Angaben verbietet, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel 2 der HCV (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen des Kapitels 4 der HCV (Art. 10 bis 19) entsprechen, gemäß der HCV zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

Hier trifft die Beklagte gesundheitsbezogene Angaben, die für die Ernährung von Säuglingen ab dem 8. Lebensmonat und Kleinkindern noch nicht erfolgt ist.

Autor: Anton Peter

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert