Sekundäre Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing

Ein schönes Urteil, das ich nochmal, nachdem ich gerade nach bereits erteilter umfassender Auskunft (Täter mit Adresse!) einen Schriftsatz der Kanzlei Waldorf Frommer mit einer aus meiner Sicht nicht zufrieden stellenden Antwort gesehen habe, noch mal kurz aufgreifen möchte:

Das OLG Hamm hat (wir berichteten hier) entsprechend der bereits bekannten Rechtsprechung zum Thema sehr klar und präzise ausgeführt, in welchem Umfang ein Anschlussinhaber bei einer Abmahnung mitzuwirken hat. Gerne fordern ja die Abmahnkanzleien dieser Welt, wenn man ein glaubwürdiges alternatives Szenario vorgetragen hat, Einzelheiten und/oder Eidesstattliche Versicherungen des Täters oder ähnliches, damit ihnen die weitere Rechtsverfolgung leicht fällt. Wir gingen auch bisher davon aus, dass hierauf kein Anspruch besteht.

Dass dem tatsächlich so ist, hat das OLG Hamm nun schön klargestellt! Demnach besteht nämlich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislastpflicht gerade nicht darin, der Gegenseite derart vollumfänglich Auskünfte zu geben, dass sie zu einem vollumfänglichen Erfolg vor Gericht führen. Es reiche aus, eine alternative Möglichkeit der Täterschaft darzulegen.

Autor: Holger Loos

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