„Sponsored“ nicht ausreichend

LG München-I, Urt. v. 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14

Die Kennzeichnung „Sponsored“ für eine Werbung ist nicht ausreichend.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts München-I vom 31.Juli.2015 (Az.: 4 HK O 21172/14 hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte einen Link auf ihrer Website mit redaktionellem Inhalt gesetzt, der zu einer Werbeseite führt, ohne dass es für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird.

Betreffende Anzeige war wie folgt gekennzeichnet: „Akne – Narben als Folgeerscheinung („Sponsored – Akne-Ratgeber)“

Der Kläger ging nun gerichtlich gegen den Beklagten vor und verlangte Unterlassung.

Kennzeichnung „Sponsored“ nicht ausreichend

Zu Recht, wie nun die Richter des Münchener Ladgerichts entschieden. Sie sprachen dem Kläger einen Unterlassungsanspruch aus § 8 I UWG i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG zu.

So verstehe der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher anhand der Kennzeichnung nicht hinreichend deutlich, dass es sich nunmehr nicht mehr um redaktionelle Beiträge handelt sondern um Werbung. Schließlich erfolge der Hinweis zum einen in Englisch, sodass diese Sprachkenntnisse erforderlich sind und zum anderen kann daraus nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass es sich um eine Anzeige handelt, da das Sponsoring in der Presse eine untergeordnete Rolle einnimmt. Dadurch wird dem Verbraucher nur schwer klar werden können, dass für die Veröffentlichung des Beitrags Geld bezahlt worden ist.

Autor: Anton Peter

1 Step 1
Haben Sie Fragen?
Wir respektieren deine Privatsphäre
keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right
FormCraft - WordPress form builder

Kein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert