Unautorisierte Veröffentlichung von Emails

Veröffentlichung von E-Mails verletzt Allgemeines Persönlichkeitsrecht

LG Köln, Urt. v. 28.05.2008, Az.: 28 O 157/08

Die unautorisierte Veröffentlichung von E-Mails verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 28.Mai.2016 hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger gegen die Veröffentlichung seiner Emails auf der Homepage des Beklagten vor.

Mit Erfolg, denn er konnte dem Gericht eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts glaubhaft machen.

Eingriff in die Geheimsphäre

So griff der Beklagte mit der Veröffentlichung in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre ein. Diese betrifft den Bereich menschlichen Lebens, welcher der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll. Darunter fallen nicht nur schriftliche, sondern auch Tonbandaufzeichnungen.

In der Entscheidung heißt es: „Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte.

Eine Veröffentlichung hätte nur erfolgen dürfen, wenn dafür ein sachlicher Grund bestanden hätte. Auch wenn der Beklagte demonstrieren wollte, dass es Angriffe gegen seine Homepage gibt, reicht dies nicht aus um sich gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durchzusetzen.

Autor: Anton Peter

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