Verhalten eines Richters schäbig, rechtswidrig und unwürdig…

Mit Beschluss vom 28.07.2014, Az. 1 BvR 482/13, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch sachlich überzogene oder ausfällige Kritik in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen kann (wir berichteten hier).

Kurz gesagt wurde ein Mann strafrechtlich durch alle Instanzen durch verurteilt, weil er, als er offensichtlich vorher mit einer Richterin nicht zufrieden war und sich im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde über diese wie folgt äußerte: (…) protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin (…) und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (…)“

Im Kampf um sein Recht!

Erst das Bundesverfassungsgericht hat den Mann schlussendlich erlöst und unter dem Strich festgestellt, dass es im vorliegenden Fall in erster Linie nicht um die Diffamierung des Richters ging, sondern vielmehr eine sachliche Auseinandersetzung die Grundlage der Äußerungen war.  Insbesondere die Tatsache, dass der Mann im Kampf um sein Recht war, ließ das Bundesverfassungsgericht annehmen, dass in diesem Fall die persönliche Ehre der Richterin nachrangig sei.

Konsequenzen?

Nach einem solchen Urteil stellt sich natürlich die Frage der Konsequenzen für die Zukunft. Dürfen wir nun alle Richter als schäbig und unwürdig bezeichnen? Mitnichten! Es handelt sich nach meiner Sicht um einen krassen Einzelfall, der nur bedingt für Schlussfolgerungen auf andere Fälle taugt. Insbesondere die Anspielung auf die schiefe Bahn konnte in verschiedene Richtungen ausgelegt werden, was zum Vorteil des ursprünglich verurteilten Mannes gereichte. Im Übrigen wandelt man bei solchen Sachen oft auf einem schmalen Grat, den man sehr schnell in Richtung Schmähkritik verlässt. Es war sicher kein Zufall, dass der Mann in den Vorinstanzen verloren hatte. Am Rande muss ich auch zugeben, dass ich den Fall rechtlich komplett anders eingeschätzt hätte… 🙂

Autor: Holger Loos

 

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