Vorzeitiger Auktionsabbruch bei eBay zulässig?

Wie ein Kaufvertrag über das Portal „ebay“ bei Auktionen grundsätzlich zustande kommt, ist mittlerweile hinreichend geklärt: Der Verkäufer erklärt nach allgemeiner Auffassung eine antizipierte Annahme des Höchstgebotes, während der Käufer sein Angebot unter der auflösenden Bedingung eines höheren Gebotes eines anderen Bieters abgibt.

Nun gibt es allerdings bei „ebay“ die Besonderheit, dass nach deren AGB trotz Auktionsabbruch ein Vertrag mit dem derzeit Höchstbietenden dann nicht zustande kommt, wenn eine gesetzliche Berechtigung zum Abbruch der Auktion bestand.

In Ziffer 10 der AGB von „ebay“ heißt es unter anderem:

„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Ist diese Regelung aber überhaupt wirksam und was bedeutet sie genau?

Der BGH hat sich jüngst mit dieser Problematik auseinandergesetzt (wir berichteten hier). Entsprechend der AGB von „ebay“ darf ein Verkäufer nach Ansicht der Karlsruher Richter dann sein Angebot zurückziehen, wenn ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, der ihn zur Loslösung vom Vertrag berechtigen würde. Folge ist, dass dann kein Kaufvertrag zustande kommt.

Die Entscheidung ist konsequent und nicht überraschend. Insbesondere die Tatsache, dass die Anfechtung bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht erklärt werden muss, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der AGB von „ebay“.

Autor: Holger Loos

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