Werbung mit „größter Hersteller“

Irreführende Werbung des „größten Herstellers“

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.06.2016, Az.: 3-08 O 69/15

Die Werbung eines Unternehmens mit „Europas größter Hersteller“, muss sich auf deren Umsatz beziehen und nicht auf objektive Produktionszahlen.

Dies entschied nun das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 01.06.2016 (Az.: 3-08 O 69/15).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall bewarb der beklagte Fenster-Hersteller seine Produkte mit „Europas größter Hersteller für Fenster wird diesjährige Verleihung der Sportler des Jahres Auszeichnung als Co-Sponsor begleiten“ und „Das innovationsreiche Familienunternehmen setzte seinen Schwerpunkt schnell auf die Produktion von Fenstern und verfügt mittlerweile über ein Produktionsvolumen von 10.000 Fenstern pro Tag. Damit ist D. Europas Marktführer für Fenster und Türen.“ Dies stufte das Landgericht Frankfurt a. M. als irreführend ein und untersagte dem Beklagten weiterhin mit diesen Aussagen zu werben.

Für den Verbraucher zählen quantitative Kriterien

Entgegen der Ansicht des Beklagten, kommt es dem Verbraucher bei der Bezeichnung „Europas größter Hersteller“ nicht auf die objektive Produktionsgröße des Unternehmens an, sondern er erwartet den umsatzstärksten Hersteller innerhalb Europas vor sich zu haben. Hier handelte es sich bei dem Beklagten jedoch nicht um den umsatzstärksten Hersteller, sondern lediglich um den Hersteller mit der größten Anzahl an pro Tag produzierten Fenstern.

Dies führt dazu, dass die Werbung dem Verbraucher einen falschen irreführenden Eindruck vermittelt und sie damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Daran könne auch die Erläuterung, worauf sich die Aussage bezieht, nichts ändern bzw. vom Vorwurf der Irreführung befreiend wirken. Diesbezüglich ist bereits fraglich, ob der Durchschnittsverbraucher die Erläuterung überhaupt mit der beanstandeten Werbung in Verbindung bringen kann, da beide losgelöst voneinander dargestellt sind.

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