WhatsApp-AGB unwirksam!!!


KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016, Az.: 5 U 156/14

Die AGB von WahtsApp sind unwirksam, weil dem Verbraucher die AGB auf der deutschen Website nur in Englisch zur Verfügung gestellt werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 08.April.2016 (Az.: 5 U 156/14) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall untersagte das Gericht WhatsApp unter anderem auf ihrer Website www.whatsapp.com gegenüber Verbrauchern in Deutschland sowohl Produkte als auch Dienstleistungen anzubieten und dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in nicht deutscher Sprache zu verwenden.

Voraussetzungen des Telemedien-Gesetzes nicht erfüllt

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Dienstanbieter ermöglicht werden. Danach muss den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben der Email-Adresse ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zu Verfügung gestellt werden. „Unmittelbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist.

Hier hat WhatsApp neben der Angabe von zwei Email-Adressen lediglich eine Verlinkung mit Twitter und Facebook angegeben. Unabhängig von der Frage, ob hierbei schon das Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht beachtet wurde, handelt es sich hier schon deshalb nicht um weitere Kommunikationswege, weil WhatsApp den Verbrauchern bei Twitter nicht folgt und demzufolge auch nicht benachrichtigt werden kann. Weiterhin bietet ihr Facebook-Profil keine Möglichkeit der Zusendung von Nachrichten.

Damit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG zu.

WhatsApp verwendet unwirksame AGB

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, sobald sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich die Benachteiligung darauf ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das Gericht sah diese Voraussetzung im zugrunde liegenden Fall als erfüllt an. So wie sich der Internetauftritt von WhatsApp darstelle, ziele dieser auf den deutschen Verbraucher-Markt ab und spreche diesen auch durchweg in deutscher Sprache an. Zum Beispiel wurde der Verifizierungsprozess anhand einer deutschen Beispieltelefonnummer erklärt. Auch wurde der Link zu den streitgegenständlichen Bestimmungen ebenfalls in deutscher Sprache gekennzeichnet „Datenschutz und AGB“. Vor diesem Hintergrund kann der Verbraucher nicht damit rechnen, dass ihm fremdsprachige AGB vorgelegt werden. Auch kann man von ihm nicht verlangen, dass er diese über das Alltagsenglisch hinausgehenden Klauseln auf Englisch verstehen muss.

Dadurch stufte das Gericht sämtliche Klauseln ohne deutsche Übersetzung als intransparent und treuwidrig benachteiligend ein.

Autor: Anton Peter

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