Widerruf der Premium-Mitgliedschaft bei Elitepartner.de


AG Hamburg, Urt. v. 04.03.2016, Az.: 25b C 289/15

Die EliteMedianet GmbH (Betreiberin des Online Flirt und Dateportals Elitepartner.de) muss Beitrag der Premium-Mitgliedschaft voll zurückerstatten. Weiterhin ist die Regelung über die Wertersatzpflicht in den AGB unwirksam.

Dies entschied das Amtsgericht Hamburg in dem von der Kanzlei Loos Rechtsanwälte vertretenen Verfahren mit Urteil vom 04.März.2016 (Az.: 25b C 289/15).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger (Abonnent der Premium-Mitgliedschaft von Elitepartner.de) gerichtlich gegen die EliteMedianet GmbH (Betreiberin des Online Flirt und Dateportals) vor. Über das Internet schloss der Kläger am 13.04.2015 eine sechsmonatige sog. Premium-Mitgliedschaft bei Elitepartner.de zum Preis von 134,70€ ab.

Diese umfasst ein Persönlichkeitsprofil zu 59,00€, den Online-Ratgeber zu 15,00€, die Kontaktgarantie (10 Kontakte), das Lesen und Senden von Kontaktanfragen, den Foto-Service, den wissenschaftlichen Persönlichkeitstest, maximalen Datenschutz, Suchkriterien einstellen, neue Partnervorschläge und den Austausch von Bildern.

Weiterhin lagen dem Vertrag die AGB der EliteMedianet GmbH zu Grunde. In denen hieß es u.a.:

„(…) Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft (sog. V IP/Premium-Mitgliedschaft) ergibt sich aus den produktspezifischen „Vertragsinhalten“, die im Rahmen des Bestellvorganges vom Nutzer bestätigt werden. Die produktspezifischen Vertragsinhalte sind bei Vertragsschluss durch den Nutzer speicherbar (…). Die Kündigung der VIP-/Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist an die EliteMedianet GmbH (…) zu richten. Die Anwendung des § 127 Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. Die Kündigung per Fax bzw. E-Mail ist daher aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich. Der Nutzer ist außerdem berechtigt online über das Kundencenter zu kündigen. Für eine eindeutige Zuordnung sollte die Kündigung des Kunden folgende Angaben enthalten: Die bei EMN hinterlegte E-Mail-Adresse oder Chiffre (…)“.

Die sog. „Vertragsinhalte“ enthielten folgende Regelungen zur Wertersatzpflicht im Falle eines Widerrufes:

„Im Falle eines Widerrufs behalten wir uns vor einen Wertersatz zu fordern. Der Wertersatz setzt sich der Höhe nach aus dem Persönlichkeitsprofil zu 59 €, dem Ratgeber zur Online-Partnersuche zu 15 € und aus den erzielten Kontakten zusammen. Wir prüfen also, wie viele der garantierten Kontakte (10 Kontakte) innerhalb der Widerrufsfrist von Ihnen realisiert wurden. Auf Basis dieser Werte wird die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bestimmt. Dabei ist der Wertersatz begrenzt auf maximal drei Viertel des Mitgliedsbeitrages von 134,70€.“

Am 15.04.2015 versandte der Kläger über die ebenfalls von der Kanzlei Loos vertretenen Plattform aboalarm ein Telefax, in welchem er die Kündigung seines ElitePartner-Vertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt und um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung unter Angabe des Beendigungszeitpunkts bittet. Nachdem die Beklagte diese verweigerte, weil die Kündigung nicht formgerecht sei, verschickte der Kläger die Erklärung erneut per Brief.

Während die Beklagte den Standpunkt vertrat, dass die Erklärung des Klägers als Kündigung zu verstehen sei und der Vertrag damit zum 13.10.2015 endet, argumentiert die Kanzlei Loos für den Kläger, dass seine Erklärung vom 15.04.2015 als Widerruf auszulegen sei und er daher einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 134,70€ nebst Zinsen habe, sowie Ersatz der entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Elitepartner.de muss Abo-Kosten zurückerstatten

Zu Recht, entschied nun das AG Hamburg und sprach dem Kläger einen Anspruch gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 134,70€.

Grund dafür war, dass es sich hier um einen per Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB geschlossenen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB handelte, für welchen dem Kläger nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zusteht und er diesen wirksam erklärte.

Kündigung wird als Widerruf ausgelegt

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die „Kündigungs-Erklärung“ des Klägers als Widerrufserklärung ausgelegt werden darf. Für eine solche sei es gemäß § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB ausreichend, dass sich aus der Äußerung eindeutig ergebe, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen wolle. Formulierungen wie „hiermit kündige ich“, „Rücktritt“, „Kündigung“ oder „Anfechtung“ stünden einer derartigen Auslegung nicht im Wege. Nur so werde gewährleistet, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau etabliert werden kann und so dem Zweck der Widerrufsvorschriften ausreichend Rechnung getragen wird. Schließlich hat der Verbraucher beim Fernabsatzvertrag regelmäßig nicht die Möglichkeit das Erzeugnis vor Vertragsabschluss zu sehen und dessen Eigenschaften zu prüfen.

Wertersatzpflicht für digitale Inhalte ausgeschlossen

Darüber hinaus muss der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte auch nicht um einen etwaigen Wertersatzanspruch seitens Elitepartner.de kürzen lassen.

So hieß es laut AGB der Betreiberin von Elitepartner.de zwar, dass sich vorbehalten wird im Falle eines Widerrufs einen Wertersatzanspruch geltend zu machen, dieser aber nach Ansicht des Gerichts für digitale Inhalte nach § 357 Abs. 9 BGB nicht besteht.

Auch wenn der Begriff der digitalen Inhalte nicht legaldefiniert ist, vertrat das Gericht die Ansicht, dass hierunter sowohl das Persönlichkeitsprofil, der Ratgeber zur Online-Partnersuche als auch die Nutzung des Internetportals der Beklagten zur Partnersuche und Kontaktaufnahme mit anderen Partnersuchenden zu fassen sei.

AGB von Elitepartner unwirksam

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den AGB der Beklagten, denn die in dem Vertrag einbezogenen „Vertragsinhalten“ enthaltene Regelung zur Wertersatzberechnung ist unwirksam. Das Gericht stellte Verstöße sowohl gegen § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB, als auch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fest. Danach dürfe von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, wobei hier zu Lasten der Kunden von der gesetzlichen Regelung der Berechnung des Wertersatzes (§ 357 Abs. 8 Satz 4 BGB) und des Ausschlusses von der Wertersatzpflicht (§ 357 Abs. 9 BGB) abgewichen wird.

Grund dafür ist, dass mit der Regelung in den Vertragsinhalten, mit der die Beklagte den Wert des Persönlichkeitsprofils (59 €) und des Ratgebers zur Online-Partnersuche (15 €) schon nach einem Nutzungs-Tag ca. die Hälfte der für 6 Monate schuldeten Gesamtvergütung als Wertersatz zu zahlen hat. Noch auffälliger wird dies durch die Regelung, nach welcher darüber hinaus Wertersatz im Verhältnis der in Anspruch genommenen zu den 10 von der Beklagten garantierten Kontakte zu zahlen ist. Hier bedeutet die Inanspruchnahme der Kontaktaufnahme, dass der Kontakt zu einem anderen Mitglied über die Webseite der Beklagten erfolgt ist. Folglich müssen Kunden der Beklagten durch die Versendung von Nachrichten an wenige andere Mitglieder binnen nur weniger Tage einen Großteil der für 6 Monate vereinbarten Gesamtvergütung als Wertersatz zahlen, obwohl die von der Beklagten garantierte Mindest-Kontaktanzahl ersichtlich nicht den Kern des Leistungsversprechens der Beklagten ausmacht; sondern die Partnersuche über Elitepartner.de. Hier wird durch die Wertersatzregelung der Beklagten die Ausübung des Widerrufsrechts für den Kunden wirtschaftlich sinnlos gemacht und sein Widerrufsrecht entwertet.

Autor: Anton Peter

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