Kündigungsklausel EliteMedianet unwirksam

Faxkündigung erlaubt – Kündigungsklausel von EliteMedianet ist unwirksam

Mit seiner Entscheidung vom 25.01.2016 hat das Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 25a C 309/15 in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren festgestellt, dass die Kündigungsklausel von EliteMedianet GmbH für das Online-Dating-Portal www.elitepartner.de unwirksam ist, da diese überraschend im Sinne des § 305 c BGB ist. Unser Mandant hatte seine Kündigung über das ebenfalls rechtlich von uns betreute Portal aboalarm als Telefax verschickt, was die EliteMedianet GmbH als unwirksam abgelehnt hatte. aboalarm hatte seinen Kunden unterstützt und das Kostenrisiko für seine Klage übernommen.

Argument des Gerichts ist, dass der Verbraucher nicht damit rechnen muss, dass er seinen Vertrag bei einer Online-Dating-Plattform schriftlich kündigen muss, wenn zuvor der Vertragsschluss und auch der sonstige Kommunikationsweg nicht an die Schriftform gebunden waren.

Hintergrund ist dabei, dass es sich bei dem konkreten Geschäftsmodell von EliteMedia um eine Online-Partnervermittlung handelt, die sich nahezu ausschließlich der elektronischen Kommunikationstechnik bedient. Der Verbraucher muss also nicht damit rechnen, dass eine Kündigung nur auf dem Briefweg möglich ist.

Elektronische Vertragsanbahnung muss auch elektronische Kündigung zulassen!

Wenn die Vertragsanbahnung, der Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung keinem Formzwang unterliegen, korrespondiert die Vertragsbeendigung hiermit nicht.

Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Die Unangemessenheit liegt nach Ansicht der Richterin darin, dass durch die Kündigung per Brief eine künstliche Hürde aufgebaut wird, um den Kunden die Kündigung zu erschweren. Schließlich ist es kein Geheimnis, dass die Unternehmen häufig mit Schnupperangeboten zu Sonderkonditionen locken, die sich ohne Kündigung automatisch verlängern (im vorliegenden Fall sogar um die doppelte Laufzeit), da sie damit kalkulieren, dass die betroffenen Kunden schlichtweg die rechtzeitige Kündigung vergessen.

Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Argument der Missbrauchsgefahr auf Grund von Kündigungen durch Dritte nicht greife, da ein solcher Fall schnell aufzuklären wäre und auch kein Schaden für den Kunden entstehe.

„Sicherheitsargument“ nicht überzeugend!

Darüber hinaus stehe EliteMedianet ohnehin auch kein Vergleich der Unterschriften zur Verfügung, da der Kunde zu keinem Zeitpunkt eine Unterschrift geleistet hat.

An dieser unangemessenen Benachteiligung ändert auch die Möglichkeit der Online-Kündigung über das Datingportal nichts. Der kündigungswillige Kunde muss sich erst einmal mit seinen Zugangsdaten auf der Internetseite einloggen, wobei häufig gerade diesen Kunden diese Daten nicht mehr präsent sein werden. Anders als ein einfacher Vertragsschluss sei eine einfache Beendigung also nicht möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat auch die Berufung zugelassen, da es der Auffassung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, denn es gibt eine Vielzahl von Fällen, für die die Frage des Kündigungsverbots per Telefax in AGB von Bedeutung ist.

Autorin: Beatriz Loos

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